Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld soll bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine reguläre Alterspension erlöschen.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll der Anspruch auf Rehabilitationsgeld nicht nur bei Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension, sondern auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (reguläre) Alterspension erlöschen.
Um Härtefälle bei der Antragstellung von Waisenpension zu vermeiden, soll sichergestellt werden, dass künftig auch in den Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli bzw. vor dem 15. August 2018 eingetreten ist, die Frist für die Antragstellung auf Waisenpension erst mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit endet.
Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)
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