E-Mail
Anrufen

Alleinerziehung

Alleinerziehung

Stimmabgabe im Ausland

Allgemeine Informationen

Eine Stimmabgabe im Ausland ist nur mittels Briefwahl möglich. Sie müssen dafür rechtzeitig eine Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen eine Stimmkarte) beantragen, wenn Sie

Auf diese Weise kann bei

die Stimme abgegeben werden.

Voraussetzungen

Um Ihre Stimme im Ausland abgeben zu können, müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte/Stimmkarte beantragen.

Achtung

Sie müssen in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl ist eine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz erforderlich. Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicherinnen/ Auslandsösterreicher) müssen einen Antrag stellen um in die (Europa-)Wählerevidenz aufgenommen zu werden. Weitere Informationen zum Thema "Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Verfahrensablauf

  • Ihre Wahlkarte/Stimmkarte kann auf dem Postweg an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermittelt werden. Sie muss dort bis spätestens 17 Uhr am Wahltag eintreffen.
  • Bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag: Abgabe der Wahlkarte/Stimmkarte bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder bei einer österreichischen Einheit
  • Bis zum neunten Tag vor dem Wahltag: Abgabe der Wahlkarte/Stimmkarte bei Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz
  • Eine andere Form der Abgabe bei der Bezirkswahlbehörde, zum Beispiel persönlich, ist möglich.
  • Am Wahltag selbst kann die zur Briefwahl verwendete Wahlkarte/Stimmkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der  Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Wenn Sie Ihre Wahlkarte/Stimmkarte bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer österreichischen Einheit abgeben, leitet diese die Wahlkarte/Stimmkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiter. Sollten Wahlkarten/Stimmkarten zu einem späteren Zeitpunkt als oben angeführt abgegeben werden,  ist eine Weiterleitung durch die Vertretungsbehörde oder österreichische Einheit zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die/der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist.

Die Briefwahl kann bereits unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte/Stimmkarte erfolgen.

Kosten

Die Kosten für das Porto bei der Briefwahl trägt grundsätzlich der Bund, wenn die Wahlkarte/Stimmkarte mit der öffentlichen Post versendet wird (egal, ob diese im Inland oder im Ausland aufgegeben wird). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Wahlkarte/Stimmkarte in einem Überkuvert versendet wird. Auch bei der Versendung der Wahlkarte mit Schnellpostdiensten (z.B. DHL, UPS, EMS o.Ä.) trägt die Absenderin/der Absender die Kosten selbst.

Zusätzliche Informationen

Bei jedem bundesweiten Wahlereignis (Nationalratswahl, Bundespräsidentenwahl, Europawahl) muss Ihre zur Briefwahl verwendete Wahlkarte/Stimmkarte spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein. Die zuständige Bezirkswahlbehörde ist jene, deren Anschrift auf der Wahlkarte/Stimmkarte bereits abgedruckt ist. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte/Stimmkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der  Landesregierung.Ihres Bundeslandes.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres