Alleinerziehung
1. Februar 2024 2024-02-01 10:04Alleinerziehung
Waffenpass – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Waffenpass ist eine Urkunde, die neben dem Erwerb und dem Besitz auch zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.
Voraussetzungen
- Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
- Mindestalter 21 Jahre
- Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (z.B. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sie/er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann)
- Psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
- Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Die Waffenbehörde:
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
-
In Wien: die Polizeikommissariate (→ BMI) (Die Landespolizeidirektion Wien ist zwar die zuständige Waffenbehörde, der Antrag muss jedoch in einem der Polizeikommissariate gestellt werden.)
Verfahrensablauf
Im Verfahren muss unter anderem (siehe unter Voraussetzungen) ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung). Ist die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte, ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Listen der Institutionen, die solche psychologischen Gutachten erstellen, liegen bei den Waffenbehörden auf und können dort eingesehen werden.
Darüber hinaus muss die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde nachweisen, dass sie/er sachgemäß mit Schusswaffen umgehen kann. Dieser Nachweis wird in der Regel als Bestätigung der Waffenfachhändlerin/des Waffenfachhändlers ausgestellt, dass die Person im Umgang mit Waffen geschult wurde.
Weiters muss ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachgewiesen werden.
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
- Nachweis des Bedarfs
- Psychologisches Gutachten
- Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen
Kosten
Waffenpass für bis zu zwei Schusswaffen: 118,40 Euro
Achtung
Zusätzlich zur genannten Gebühr können weitere Kosten anfallen (z.B. für die Erstellung des psychologischen Gutachtens).
Zusätzliche Informationen
Beantragt eine Drittstaatsangehörige/ein Drittstaatsangehöriger, die/der die Voraussetzungen erfüllt, einen Waffenpass, liegt dessen Ausstellung im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensentscheidung erfolgt auch, wenn Personen unter 21, aber über 18 Jahren einen Waffenpass beantragen und nachweisen, dass sie beruflichen oder als Inhaberinnen/Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben.
Waffenscheine (nach dem Waffengesetz 1986) werden heute nicht mehr ausgestellt. Wurde ein Waffenschein vor dem 1. Juli 1997 ausgestellt, gilt er nunmehr als Waffenpass.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres