Die Standortverlegung eines Unternehmens muss bei der neuen Gewerbebehörde angezeigt werden. Die zuständige Wirtschaftskammer wird automatisch von dieser Standortverlegung in Kenntnis gesetzt, eine eigene Benachrichtigung ist nicht notwendig.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort bei der Gewerbebehörde einlangt.
Ausführliche Informationen zum Thema "Standortwechsel Einzelunternehmen" finden sich auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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gültig ab Montag 20.09.2021
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