Alleinerziehung
1. Februar 2024 2024-02-01 10:04Alleinerziehung
Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe – Betriebsübergabe
Voraussetzung für die Gewährung der Stromkostenbremse - Landwirtschaft/Gewerbe ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sowie aus dem Stromliefervertrag für diesen Zählpunkt zahlungspflichtig ist (Stichtag: 1. Juni 2023) und noch kein Grundkontingent Haushalt oder Landwirtschaft/Gewerbe erhält.
Stimmen Antragstellerin/Antragsteller und Stromvertragspartner aufgrund einer erfolgten Betriebsübergabe nicht überein, besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages (siehe Beispiel 1 und untenstehende Vorgehensweise).
Beispiel
Beispiel 1: Sie sind Betriebsübergeber und haben den Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe gestellt. Aufgrund einer Betriebsübergabe hat Ihre Tochter (Betriebsübernehmerin) Ihren Stromvertrag übernommen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages.
Liegt bereits ein genehmigter Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe vor, kann die Stromkostenbremse im Zuge einer Betriebsübergabe übertragen werden (siehe Beispiel 2 und untenstehende Vorgehensweise).
Beispiel
Beispiel 2: Sie haben bereits einen genehmigten Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe. Aufgrund einer Betriebsübergabe hat Ihre Tochter (Betriebsübernehmerin) Ihren Stromvertrag übernommen und erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der Stromkostenbremse. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Übertragung der Stromkostenbremse.
Vorgehensweise
- Laden Sie das Formblatt Betriebsübergabe als Word- oder PDF-Dokument herunter:
- Füllen Sie das Formblatt elektronisch (bevorzugt) oder handschriftlich aus und unterfertigen Sie dieses (Betriebsübergeberin/Betriebsübergeber und Betriebsübernehmerin/Betriebsübernehmer).
- Retournieren Sie das vollständig ausgefüllte Formblatt inklusive eines Nachweises der Betriebsübergabe (Übergabevertrag, Bestätigung des Bewirtschafterwechsels von der AMA) an "stromkostenbremse@bmaw.gv.at" (Gewerbe) bzw. "stromkostenbremse@bml.gv.at" (Land- und Forstwirtschaft).
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft