Wenn die/der Steuerpflichtige oder die jeweilige Partnerin/der jeweilige Partner für ein Kind mit Behinderungen den Kinderabsetzbetrag erhält, steht je nach Grad der Behinderung ein pauschaler Freibetrag zu.
Bei 25- bis 49-prozentiger Behinderung steht der Freibetrag nicht zu, wenn für das Kind Pflegegeld bezogen wird.
Bei einer Behinderung ab 50 Prozent steht erhöhte Familienbeihilfe zu und der Freibetrag ist um das Pflegegeld zu kürzen.
Anstelle dieses Pauschalbetrags können aber auch die tatsächlichen Aufwendungen bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Wenn pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) bezogen werden, werden diese auf die Aufwendungen angerechnet.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
(Post.Partner- und Gemeinde-Servicestelle)
gültig ab Montag 20.09.2021
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