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Alleinerziehung

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Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe – Namensänderung

Voraussetzung für die Gewährung der Stromkostenbremse - Landwirtschaft/Gewerbe ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sowie aus dem Stromliefervertrag für diesen Zählpunkt zahlungspflichtig ist (Stichtag: 1. Juni 2023) und noch kein Grundkontingent Haushalt oder Landwirtschaft/Gewerbe erhält.

Hat sich der Name der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. Stromvertragspartners aufgrund einer Heirat, Scheidung oder offiziellen Namensänderung geändert, gibt es die Möglichkeit den Antrag anzupassen (siehe untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Sie haben einen Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe gestellt und Ihr Name hat sich aufgrund einer Heirat verändert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages.

Vorgehensweise

Senden Sie einen Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, offizielle Namensänderung) an "stromkostenbremse@bmaw.gv.at" (Gewerbe) bzw. "stromkostenbremse@bml.gv.at" (Land- und Forstwirtschaft).

Letzte Aktualisierung: 4. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft