Personen, die wegen der Behinderung ihres Kindes erhöhte Familienbeihilfe beziehen und finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, steht ein Pauschalbetrag in Höhe von 262 Euro zu.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung und ein allfälliges Entgelt für Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für eine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Der monatliche Freibetrag vermindert sich durch pflegebedingte Geldleistungen (beispielsweise Pflegegeld).
Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
(Post.Partner- und Gemeinde-Servicestelle)
gültig ab Montag 20.09.2021
Mo-Fr 08:00 bis 16:00 Uhr
(Ferien-Öffnungszeiten – Herbst-, Weihnachten-, Energie-, Oster- und Sommerferien:
Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr)