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Alleinerziehung

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Maßnahmen im Rahmen der Unfallversicherung

Allgemeines

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet

  • Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten,
  • selbstständig Erwerbstätigen,
  • Schülerinnen/Schülern,
  • Studierenden und
  • besonders geschützten Personen (z.B. Mitgliedern und Helferinnen/Helfern von Hilfsorganisationen)

Versicherungsschutz im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

Die Unfallversicherungsträger sind in diesen beiden Fällen (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) für alle Maßnahmen der Rehabilitation zuständig.

Zu Arbeitsunfällen gehören nicht nur Schädigungen, die am Arbeitsplatz geschehen, sondern auch jene, die sich auf Dienstwegen ereignen. Bestimmte Unfälle (z.B. bei Lebensrettung) sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt.

Tipp

Eine Aufzählung der Liste aller Berufskrankheiten findet sich in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Auf den Seiten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt finden Sie die Liste der Berufskrankheiten zum Download.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

Die von den Unfallversicherungsträgern gesetzten Maßnahmen der Unfallheilbehandlung bzw. der medizinischen Rehabilitation reichen von sachkundiger erster Hilfe über Intensivbetreuung, prothetische Versorgung ("Gliedmaßenersatz") bis hin zur Nachbetreuung im Alter.

Durch die medizinische Rehabilitation soll die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt, zumindest aber eine Verschlimmerung der Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen verhindert werden. Ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Prothesen) werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen

Die berufliche Rehabilitation soll entweder die Rückkehr in den früheren Beruf oder den Zugang zu einem neuen ermöglichen.

Während dieser Zeit zahlt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Existenzsicherung ein Übergangsgeld, das zumindest 60 Prozent des früheren Einkommens ausmacht.

Welche Unterstützung Sie im Detail (finanzielle Hilfen, Ausbildungsangebot etc.) beanspruchen können, erfahren Sie im Kapitel berufliche Rehabilitation.

Soziale Rehabilitationsmaßnahmen

Die soziale Rehabilitation soll – über die Leistungen der Unfallbehandlung und der beruflichen Rehabilitation hinausgehende – Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration ermöglichen. So stehen u.a. Hilfen beim Bauen (Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum) oder zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) zur Verfügung.

Nähere Informationen zum Thema "Soziale Rehabilitation" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Finanzielle Leistungen

Im Rahmen der Unfallversicherung sind diverse finanzielle Unterstützungen vorgesehen, so z.B. die Versehrtenrente bzw. das Versehrtengeld:

  • Versehrtenrente:
    Das ist eine laufende Leistung, die abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem früheren Einkommen (= Bemessungsgrundlage) ist
  • Versehrtengeld:
    Das ist eine einmalige Leistung für Schülerinnen/Schüler und Studierende, die abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist

Versehrtengeld und Versehrtenrente werden unabhängig von einem allfällig laufenden Arbeitsentgelt bezahlt.

Es gilt der Grundsatz "Rehabilitation statt Pension". Um eine drohende Arbeitsunfähigkeit zu verhindern, kann der Pensionsversicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation durchführen.

Rehabilitationsaufenthalte

Rehabilitationsaufenthalte dienen der Verbesserung oder Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit.

Für stationäre Aufenthalte im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge ist grundsätzlich das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger für diesen Zweck aufgelegte Formular "Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt" (liegt bei Ärztinnen/Ärzten und in Krankenhäusern auf) zu verwenden. Bei bestimmten Einkommensgrenzen müssen Sie einen Zuzahlungsbetrag leisten. Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit kann dieser jedoch wegfallen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 6. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz