An-/Abmeldung des Wohnsitzes
1. Februar 2024 2024-02-01 9:03An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Kreditschädigung
Wegen Kreditschädigung macht sich eine Person strafbar, wenn sie unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch
- den Kredit,
- den Erwerb oder
- das berufliche Fortkommen
einer anderen Person schädigt oder gefährdet.
Für das Delikt der Kreditschädigung ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Meldung an den Betreiber
Wird das Delikt der Kreditschädigung im Internet beispielsweise durch die Veröffentlichung einer "kreditschädigenden Äußerung" in einem Chat- oder Diskussionsforum (in einem Beitrag wird beispielsweise eine Aussage getroffen, die das berufliche Fortkommen einer Person gefährdet) oder durch das Publizieren auf einer Website begangen, besteht die Möglichkeit die Rechtsverletzung der Betreiberin/dem Betreiber des Forums bzw. der Internetseite zu melden und die Löschung des entsprechenden Beitrages zu verlangen.
Strafrechtliches Vorgehen
Auch ein strafrechtliches Vorgehen gegen die Täterin/den Täter ist möglich. Bei dem Delikt der Kreditschädigung handelt es sich um ein Privatanklagedelikt. Bei Privatanklagedelikten erfolgt die Strafverfolgung der Täterin/des Täters nur über Verlangen der verletzten Person, welche die Privatanklage zu erheben hat.
Hinweis
Nähere Informationen zu den Themen "Fotos im Internet", "Cyber Stalking" und "Recht am eigenen Bild" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- § 152 Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
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