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An-/Abmeldung des Wohnsitzes

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Ehegüterrecht

Allgemeines

Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zu Vermögensmassen zwischen dem Ehegatten und der Ehegattin.

Im österreichischen (Ehe-)Recht gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. In einem Ehevertrag kann eine Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Gütertrennung

Das System der Gütertrennung sieht vor, dass die Ehegattin/der Ehegatte Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens bleibt, welches in die Ehe eingebracht bzw. während der Ehe erworben wurde.

Jeder der Ehegatten verwaltet das eigene Gut selbst und haftet nur für die eigenen Schulden.

Erst im Falle einer Auflösung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt:

  • Eheliches Gebrauchsvermögen
    Das sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Eheleute dienten:
    • Hausrat und Ehewohnung
    • Gemeinsames Auto, aber auch Zweitwohnung
    • Luxusgüter (z.B. Segelyacht, Reitpferd)
    • Rechte (z.B. Anwartsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum)
  • Eheliche Ersparnisse
    Darunter versteht man Wertanlagen, die die Eheleute während ihrer Ehe ansammeln und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind:
    • Sparbücher
    • Kunstsammlung

Von der Aufteilung ausgenommen sind Sachen, die

  • von der Ehegattin/dem Ehegatten
    • in die Ehe eingebracht,
    • von Todes wegen erworben oder
    • ihr/ihm von Dritten geschenkt wurden;
  • dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin/des Ehegatten allein (z.B. Schmuck) dienen,
  • der Ausübung eines Berufes (z.B. Bücher, PC, Werkzeug) dienen,
  • zu einem Unternehmen gehören, Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen).

Hinweis

Die Ehewohnung, die von der Ehegattin/dem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurde, geerbt oder geschenkt wurde, wird in die Aufteilung miteinbezogen, wenn dies mittels Notariatsakt vereinbart wurde, oder wenn die Ehegattin/der Ehegatte bzw. ein gemeinsames Kind auf die Weiterbenützung der Ehewohnung und des Hausrates angewiesen ist.

Nähere Informationen zum "Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Ehevertrag

Falls die Eheleute mit der gesetzlichen Regelung des Ehegüterrechts oder mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht einverstanden sind, haben sie in beschränktem Rahmen die Möglichkeit, ihrer Ehe durch Ehevertrag eine andere vertragliche Grundlage zu geben.

Bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe erstanden oder angespart wurden. Um einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann ein Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein.

Hinweis

Vereinbarungen, die die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse oder der Ehewohnung regeln, bedürfen eines Notariatsaktes. Vereinbarungen über die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens bedürfen der Schriftform.

Der Abschluss eines Ehevertrages ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich (vor und nach der Eheschließung).

Folgendes kann in einem Ehevertrag beispielsweise nicht geregelt werden:

  • Für die aufrechte Ehe kann ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt nicht vereinbart werden. Falls dieser Verzicht für den nachehelichen Unterhalt vereinbart wird, ist eine solche Vereinbarung im Fall der Sittenwidrigkeit nichtig.
  • Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder sind bloße Absichtserklärungen. Ihnen kommt im Fall der Scheidung keine verbindliche Wirkung zu. 

Hinweis

Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit auf die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) angepasst werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 81 bis 98 Ehegesetz (EheG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz