An-/Abmeldung des Wohnsitzes
1. Februar 2024 2024-02-01 9:03An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Rasenmähzeiten in Salzburg
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben H
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
|
|
|
|
Hallein |
Verordnung |
Verwendung von mit Verbrennungsmotor oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte gilt nicht für: öffentliche Grünflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist |
erlaubt:
|
Hallwang |
keine Vorgaben |
|
|
Henndorf am Wallersee |
Verordnung |
Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, ausgenommen Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums |
verboten:
|
Hof bei Salzburg |
Verordnung |
lärmende Tätigkeiten, insbesondere Rasenmähen gilt nicht für: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen |
verboten:
|
Hüttau |
keine Vorgaben |
|
|
Hüttschlag |
keine Vorgaben |
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion