An-/Abmeldung des Wohnsitzes
1. Februar 2024 2024-02-01 9:03An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Haltung von Frettchen
Folgende Punkte sind bei der Haltung von Frettchen zu beachten:
- Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinischen Gründen, verboten.
- Werden Frettchen nicht in einem Außengehege gehalten, muss ihnen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.
- Werden Frettchen in geschlossenen Räumen in einem Käfig gehalten, müssen folgende Punkte eingehalten werden:
- Der Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.
- Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m2 verfügen. Für jedes weitere Tier muss die zusätzliche Mindestgrundfläche 0,5 m2 betragen.
- Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.
- Die Käfighöhe muss mindestens 60 cm betragen. Bei mehretagigen Käfigen muss die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm betragen.
- Der Käfig muss mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten ausgestattet sein, die leicht zu reinigen sind.
- Der Käfig muss mit einer Grabemöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m2 ausgestattet sein.
- Werden Frettchen in einem Außengehege permanent im Käfig gehalten, sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Grundfläche des Außengeheges muss für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m2 betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m2.
- Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.
- Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten aufweisen.
- Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.
Rechtsquellen
Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion