An-/Abmeldung des Wohnsitzes
1. Februar 2024 2024-02-01 9:03An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Haltung von Listenhunden bzw. gefährlichen Hunden in Salzburg
In Salzburg gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Stellt sich jedoch heraus, dass ein gewisser Hund, egal welcher Rasse, "gefährlich" ist, sind gewisse Auflagen zu erfüllen.
Hat die Gemeinde einen schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund Menschen oder Tiere gebissen hat, oder sonst eine übermäßige Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie diesen Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass vom betreffenden Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde den Hund als "gefährlich" zu erklären.
Gefährliche Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn dies von der Gemeinde bewilligt ist. Bewilligt die Gemeinde die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht, kann sie der Halterin/dem Halter den gefährlichen Hund mit Bescheid abnehmen.
Voraussetzungen für die Bewilligung für die Haltung eines gefährlichen Hundes:
- Geschäftsfähigkeit der Hundehalterin/des Hundehalters
- Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines gefährlichen Hundes (diese ist u.a. gegeben, wenn eine theoretische und praktische Ausbildung mit Einbeziehung des Hundes bei einer zugelassenen Person absolviert wurde)
- Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest
- Kennzeichnung des Hundes
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden
Hinweis
Auch bei der Anmeldung eines nicht gefährlichen Hundes ist in Salzburg Sachkunde nachzuweisen. Dafür ist nur eine theoretische, jedoch keine praktische, Ausbildung zu absolvieren.
Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Die Gemeinde kann zudem Personen, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen. Als solche Personen gelten insbesondere Personen,
- die wiederholt dafür bestraft wurden, dass ihre Tiere Menschen gefährdet oder in einem unzumutbaren Ausmaß belästigt haben
- die gerichtlich für eine Tat verurteilt wurden, die auf mangelhafte Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres zurückzuführen ist, oder bei der ein Tier als Tatwerkzeug verwendet worden ist (z.B. Körperverletzung durch einen Hund)
- die nur deshalb wegen den oben genannten Taten nicht bestraft oder verurteilt wurden, weil sie nicht zurechnungsfähig oder strafmündig sind
- die zu einer Freiheitsstrafe
- von mehr als drei Monaten oder
- zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- öfter zu geringeren Strafen wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat im Zusammenhang mit Gewalt verurteilt wurden
Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.
Rechtsquellen
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