An-/Abmeldung des Wohnsitzes Recht, dingliches Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten). Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch (→ USP) eingetragene Rechtsträger und Vereine sein. Letzte Aktualisierung: 28. März 2024 Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion