Aufenthalt in Österreich
1. Februar 2024 2024-02-01 10:05Aufenthalt in Österreich
"Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventen – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird Studienabsolventinnen/Studienabsolventen und anderen Personengruppen erteilt.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" an Studienabsolventen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgeführt.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventen kann beantragt werden, solange ein aufrechte Aufenthaltsbewilligung „Student“ vorhanden ist. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventen wird in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventen sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erfolgreicher Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Masterstudiums, Bachelorstudiums oder (PhD-)Doktoratsstudiums, welches (bei einem Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt) an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert wurde und
- Fixer Arbeitsplatz, für den ein monatliches Bruttoentgelt bezahlt wird, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventinnen/Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht.
- Studienabsolventinnen/Studienabsolventen können auch auf jede andere Form der Rot-Weiß-Rot – Karte umsteigen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Fristen
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Grundsätzlich: Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Ausländischen Studienabsolventinnen/ausländischen Studienabsolventen in Österreich, die die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von 12 Monaten verlängert werden, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum weiterhin vorliegen. Anträge auf eine solche Bestätigung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der "Aufenthaltsbewilligung – Studierender" gestellt werden. Findet die Inhaberin/der Inhaber der Bestätigung innerhalb von 12 Monaten eine Arbeit, die ihrem/seinem Ausbildungsniveau entspricht, ist die Beantragung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" in Österreich zulässig.
Hinweis
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Anträge von Studienabsolventinnen/Studienabsolventen werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich beantragen und persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Hinweis
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die/den Arbeitgeberin/Arbeitgeber bei der für den (künftigen) Wohnsitz der/des Antragstellerin/Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse
-
Zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums
-
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres