Aufenthalt in Österreich
1. Februar 2024 2024-02-01 10:05Aufenthalt in Österreich
"Aufenthaltsbewilligung – Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und für andere Personengruppen erteilt.
Unselbständig erwerbstätigen Personen, die einen Arbeitsvertrag mit einer/einem international tätigen Dienstgeberin/Dienstgeber haben, der Rotationen im Hinblick auf den Dienstort als Führungskraft, Spezialistin/Spezialist oder Trainee vorsieht, kann eine Aufenthaltsbewilligung "Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer" erteilt werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Nicht erforderlich ist der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (im Sinne von § 11 Abs 2 Z 2 NAG).
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgeführt.
Weiters darf die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bei Führungskräften und Spezialistinnen/Spezialisten längstens drei Jahre, bei Trainees längstens ein Jahr) nicht überschritten sein.
Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer setzt gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes voraus, dass sie
- unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Transfers als Führungskraft oder Spezialistin/Spezialist mindestens neun Monate ohne Unterbrechung oder als Trainee mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung im gleichen Unternehmen oder in der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt waren und in Österreich in dieser Eigenschaft beschäftigt werden und nachweislich über die erforderliche berufliche Qualifikation und Erfahrung bzw. als Trainee über einen Hochschulabschluss verfügen,
- ein Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Bestätigungsschreiben des Unternehmens (= Abordnungsschreiben), dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat zurückkehren kann, vorliegt,
- die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
- sie auf einem Arbeitsplatz in der aufnehmenden österreichischen Niederlassung beschäftigt werden (wobei die Durchführung von Werkverträgen im Zusammenhang mit einer Zurverfügungstellung der/des Drittstaatsangehörigen an Dritte nicht als Beschäftigung in der österreichischen Niederlassung gilt),
- im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufs die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
- während der letzten zwölf Monate vor Antragstellung das Unternehmen der aufnehmenden österreichischen Niederlassung Drittstaatsangehörige nicht wiederholt entgegen den Bestimmungen des AuslBG oder Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) beschäftigt hat,
- die aufnehmende österreichische Niederlassung nicht hauptsächlich zu dem Zweck gegründet worden ist, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu erleichtern und
- das Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland oder die aufnehmende österreichische Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende österreichische Niederlassung nicht nach den für den Betriebssitz geltenden Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – ICT" müssen (bei der Niederlassungsbehörde) folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein bzw. folgende Nachweise erbracht werden:
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
- Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
- Für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung "ICT" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Eine Inlandsantragstellung ist nicht zulässig. Die/der Fremde muss das Verfahren jedenfalls im Ausland abwarten.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Aufenthaltsbewilligung für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (→ Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 58 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres