Aufenthalt in Österreich
1. Februar 2024 2024-02-01 10:05Aufenthalt in Österreich
Zusatz- und Ergänzungsprüfungen
Für folgende Studienrichtungen sind Prüfungen zu absolvieren, soweit sie in der Schule nicht unterrichtet wurden.
Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen abzulegen:
Höhere Schule | Studienrichtung |
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
Höhere Schule | Studienrichtung |
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
Höhere Schule | Studienrichtung |
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie | Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie |
Höhere Schule | Studienrichtung |
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Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen |
Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin |
Achtung
Die Zusatzprüfung in Latein ist nicht notwendig, wenn dieses Fach an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die Zusatzprüfung in Griechisch ist nicht notwendig, wenn dieses Fach nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden erfolgreich besucht wurde.
Zusatzprüfungen aus Darstellende Geometrie sind nicht notwendig, wenn dieses Fach nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens 4 Wochenstunden erfolgreich absolviert wurde.
Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde entfällt, wenn die Schülerin/der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.
Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen abzulegen:
Höhere Schule | Studienrichtung |
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch; |
Höhere Schule | Studienrichtung |
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
Höhere Schule | Studienrichtung |
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Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik |
Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Metallurgie Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik Kunststofftechnik Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaft Mechatronik Industrial Design Recyclingtechnik Industrielogistik Industrielle Energietechnik |
Achtung
Die Zusatzprüfung aus Latein entfällt, wenn die Schülerin/der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn die Schülerin/der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie entfällt, wenn die Schülerin/der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Zusatzprüfungen sind gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes abzulegen.
Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden.
In den Curricula (Studienplänen) der oben genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung