Bauen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:07Bauen
Allgemeines zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt über eine Behörde.
Voraussetzungen
Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.
Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.
Zuständige Stelle
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
- Taufschein
- Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
- Firm- oder Konfirmationsbestätigung
- Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
- Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft
Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.
Kosten
Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.
Zusätzliche Informationen
Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.
Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.
Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Rechtsgrundlagen
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion