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Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, welche nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden können, sind insbesondere die

  • Vertiefung von schulischer Vorbildung,
  • Persönlichkeitsentwicklung,
  • Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, um Fertigkeiten für soziale Berufsfelder zu erwerben,
  • Berufsorientierung,
  • Stärkung sozialer Kompetenzen,
  • Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und
  • das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle.

Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind auch Beiträge zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes sowie zur Sicherung des Friedens.

Der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im In- und Ausland statt; der Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Ausland statt.

Die Rahmenbedingungen entsprechen grundsätzlich jenen des freiwilligen Sozialjahres.

Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung können grundsätzlich nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung ausnahmsweise auch vorher einmalig einen Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle absolvieren.

Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer haben während ihres Einsatzes Anspruch auf ein Taschengeld und auch, sofern sie nicht älter als 24 Jahre sind, auf die Familienbeihilfe.

Außerdem sind mindestens

  • 150 Stunden Ausbildung, pädagogische Betreuung und Begleitung und
  • eine maximale Einsatzzeit von 34 Wochenstunden vorgesehen.

Geeignete Einsatzstellen des Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich anerkannt.

Ein Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann grundsätzlich jederzeit begonnen werden und dauert je nach Vereinbarung zwischen sechs und zwölf Monaten. Genauere Informationen sind bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMSGPK) – erhältlich.

Hinweis

Nähere Informationen finden sich im freiwilligenweb (→ BMSGPK), dem gemäß Freiwilligengesetz zentralen Portal für freiwilliges Engagement in Österreich.

Die Möglichkeit der Leistung eines Gedenkdienstes im In- und Ausland, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMSGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (→ BMSGPK).

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz