Bauen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:07Bauen
Leben in der Stadt Lilienfeld
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Stadt
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Stadt
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern
verboten:
- Montag bis Freitag
- 20 bis 6 Uhr
- Samstag
- ab 18 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Ausgenommen sind:
- elektrische Rasenmäher
- Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
- Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen
verboten:
- Montag bis Freitag
- 20 bis 6 Uhr
- Samstag
- ab 18 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Ausgenommen sind:
- elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
- Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
- Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen
Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 22 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Ausgenommen sind:
- Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
- Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:
- An öffentlichen Orten im Ortsbereich
- In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Hinweis
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.
Hundekot
Angaben der Stadt Lilienfeld:
Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Stadt
Bauhof
Liese Prokop Straße 12
Abfallarten: Sperrmüll
Öffnungszeiten:
- Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
- 9:30 bis 11:30 Uhr
Kontaktdaten der Stadt
Stadtgemeinde Lilienfeld
Dörflstraße 4
3180 Lilienfeld
Telefon: +43 2762 522 12
Fax: +43 2762 522 12 16
E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at
Parteienverkehr:
- Montag, Mittwoch und Freitag
- 8:30 bis 11:30 Uhr
- Dienstag
- 8:30 bis 11:30 Uhr
- 13:15 bis 17 Uhr
- Donnerstag
- 8:30 bis 11:30 Uhr
- 13:15 bis 14:30 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Niederösterreichisches Hundehaltegesetz
- Lärmschutzverordnung der Stadt Lilienfeld
- Angaben der Stadt Lilienfeld
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion