Bauen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:07Bauen
Grundbuchsauszug vor dem Kauf eines Grundstücks
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.
Überprüfen Sie vor dem Kauf eines Grundstücks auf jeden Fall im Grundbuch alle gesetzlichen Auflagen, Rechte und Beschränkungen, wie Eigentum der Verkäuferin/des Verkäufers, Hypotheken, Pfandrechte, Vorkaufsrechte, Wegerechte, Kanäle, Leitungen, Bäche.
Zu diesem Zweck sollten Sie sich einen möglichst aktuellen Grundbuchsauszug verschaffen, den Sie bei jedem Bezirksgericht (→ BMJ) oder Vermessungsamt (→ BEV) über jede in Österreich gelegene Liegenschaft erhalten.
Das Grundbuch ist auch online abfragbar! Eine solche Abfrage ist jedoch kostenpflichtig. Der Datenbankzugang erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz über die dafür eingerichteten Verrechnungsstellen.
Über Zugang zum Grundbuch verfügen aber auch Notarinnen/Notare (→ ÖNK) und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (→ ÖRAK) sowie eine Reihe anderer mit Grundstückstransaktionen befasster Personen und Stellen.
Für die Grundbuchsabfrage sollten Sie die so genannte Einlagezahl (abgekürzt mit "EZ") der Liegenschaft und die Katastralgemeinde (abgekürzt mit "KG"), in der sie liegt, kennen, zumindest aber die Grundstücksadresse bzw. die Grundstücksnummer. Am einfachsten wird es wohl sein, die Liegenschaftseigentümerin/den Liegenschaftseigentümer um eine Kopie eines Grundbuchsauszugs zu bitten.
Achtung
Seit Erstellung dieses Auszugs können weitere Eintragungen im Grundbuch vorgenommen worden sein! Bei einem mit erheblichen Risken verbundenen Grundstückskauf zeugt die Beachtung des Grundsatzes "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" nicht von unhöflichem Misstrauen, sondern von wirtschaftlicher Vernunft. Beachten Sie, dass es auch Belastungen einer Immobilie gibt, die nicht im Grundbuchsauszug ersichtlich sind (etwa eine Vereinbarung der Miteigentümer im Wohnungseigentum, die nicht in das Grundbuch eingetragen wurde, aber dennoch verbindlich ist).
Schauen Sie sich zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen die Liegenschaft auch in natura an und prüfen Sie, ob Dienstbarkeiten (vor allem Wegerechte) offenkundig sind!
Weiterführende Links
Grundstücksdatenbank und Verrechnungsstellen (→ BMJ)
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer