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Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer.
Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen.
Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze betreffend Nikotin, Alkohol und Ausgehzeiten Anfang 2019 aneinander anzugleichen.

Regelungen für Alkohol-, Tabak-, Nikotin- und den Konsum von Suchtmittelersatzstoffen
 Bundesland Regelung
Burgenland
  • Unter 16 Jahren ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
  • Unter 18 Jahren ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und Erzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1 bis 11 sowie Z 8 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz verboten.
  • Es ist auch verboten, jungen Menschen unter 16 Jahren alkoholische Getränke und jungen Menschen unter 18 Jahren alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten (siehe oben), sowie Tabakerzeugnisse (siehe oben) einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen in der Öffentlichkeit anzubieten oder an sie abzugeben.
  • Junge Menschen unter 18 Jahren dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Darunter fallen zum Beispiel (tabakfreie) Nikotinbeutel.
Kärnten
  • Unter 16 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
  • Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist auch der Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas (Wasserpfeifen), E-Shishas oder E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.
  • Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumiert werden, bis zu der der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
  • Unter 18-Jährige dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Darunter fallen zum Beispiel (tabakfreie) Nikotinbeutel.
  • Es ist verboten, Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe sowie sonstige Waren, die Personen unter 18 Jahren nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, diesen anzubieten, zu überlassen oder zu verkaufen.
Niederösterreich
  • Unter 16 Jahren ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken (auch in Form von Mischgetränken) verboten.
  • Junge Menschen unter 18 Jahren dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (inkl. Wasserpfeifen) in der Öffentlichkeit weder erwerben noch besitzen und konsumieren.
  • Es ist auch verboten, alkoholische Getränke jungen Menschen unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit anzubieten oder an sie weiterzugeben und alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen jungen Menschen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit anzubieten oder sie an sie abzugeben.
  • Junge Menschen unter 18 Jahren dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Darunter fallen zum Beispiel (tabakfreie) Nikotinbeutel.
Oberösterreich
  • Unter 16 Jahren ist der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
  • Unter 18 Jahren ist der Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.
  • Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden (z.B. Trockenalkohol).
  • Es ist verboten, Alkohol, Tabak- und die anderen soeben genannten Waren, die Jugendliche nicht erwerben und konsumieren dürfen, an diese abzugeben (das gilt auch bei Automaten).
  • Jugendlichen unter 18 Jahren ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Darunter fallen zum Beispiel (tabakfreie) Nikotinbeutel.

Salzburg
  • Unter 16 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.
  • Unter 18 Jahren ist auch der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren, Wasserpfeifentabak sowie von Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen, verboten.
  • Jugendlichen unter 18 Jahren ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittelersatzstoffe; darunter fallen zum Beispiel auch tabakfreie Nikotinbeutel).
  • Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen – auch in Form von Mischgetränken –, verboten, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Rauschzustand hervorgerufen oder verstärkt wird. Diese Verbote gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden (z.B. Trockenalkohol).
  • Es ist verboten, alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, an diese zu verkaufen oder sonst abzugeben.
Steiermark
  • Unter 16 Jahren ist der Konsum, Erwerb und Besitz von alkoholischen Getränken verboten.
  • Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Konsum, Erwerb und Besitz von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken (z.B. Alkopops) verboten. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
  • Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke, Tabak- und verwandter Erzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist.
  • Unter 18-Jährigen ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Darunter fallen zum Beispiel (tabakfreie) Nikotinbeutel.
  • Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden.
    Der Strafbetrag für Jugendliche findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Tirol
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
  • Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben oder konsumieren.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auch Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung sowie Nikotinbeutel nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
  • An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke, Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak), Nikotinbeutel, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben werden. Von einem Verbot der Weitergabe sind auch Zubereitungen betroffen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, wie Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate etc.
Vorarlberg
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
  • Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol enthalten, verboten.
  • Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen Alkohol anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen. Darüber hinaus ist es verboten, Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren Alkohol anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um Getränke handelt, die gebrannten Alkohol enthalten.
  • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und deren Konsumgeräte nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Ihnen Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und deren Konsumgeräte anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen, ist verboten.
  • Sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, dürfen Jugendlichen unter 18 Jahren weder angeboten, weitergegeben, überlassen werden noch dürfen die Jugendlichen selbst diese erwerben, besitzen oder konsumieren. Darunter fallen auch (tabakfreie) Nikotinbeutel.
Wien
  • Unter 16 Jahren ist es verboten, alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben, zu besitzen oder zu konsumieren.
  • Unter 18 Jahren ist es verboten, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte von Tabakwaren, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten, die verdampft werden können, oder alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, in der Öffentlichkeit oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben, zu besitzen oder zu konsumieren.
  • An junge Menschen unter 16 Jahren ist jede Form der Weitergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen) von alkoholischen Getränken und an junge Menschen unter 18 Jahren jene von Tabakwaren, verwandten Erzeugnissen und Nachahmerprodukten von Tabakerzeugnissen oder von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol enthalten, in der Öffentlichkeit oder bei öffentlichen Veranstaltungen verboten.
  • Unter 18-Jährigen dürfen sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unters Suchtmittelgesetz fallen, weder abgegeben werden noch dürfen die Jugendlichen selbst diese erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Darunter fallen zum Beispiel (tabakfreie) Nikotinbeutel.
  • In Schulen ist der Konsum von Alkohol und Tabakwaren, verwandten Erzeugnissen oder Nachahmerprodukten von Tabakerzeugnissen verboten.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion