Behinderungen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:08Behinderungen
Abmeldung aus Österreich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer Österreich verlässt und damit verbunden auch den hiesigen Wohnsitz aufgibt, muss innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes die Abmeldung vornehmen. Die für diese Abmeldung zuständige Behörde ist diejenige Meldebehörde, bei der die Anmeldung erfolgt ist. Die Abmeldung muss in der für den Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde erfolgen. In Wien ist die Abmeldung eines Wiener Wohnsitzes in jedem Wiener Meldeservice – unabhängig vom Wohnbezirk – möglich.
Verfahrensablauf
Bei der Abmeldung wird zugleich die neue Adresse bei der zuständigen Behörde deponiert. Sollte die neue Adresse im Detail nicht bekannt sein, kann zumindest das Zielland genannt werden, z.B. Deutschland.
Für den Fall, dass der österreichische Wohnsitz beibehalten werden soll, sind allfällige weitere Wohnsitze ebenfalls bei der Meldebehörde anzugeben. Somit können wichtige Schriftstücke bei Bedarf weitervermittelt werden. Nachsendeauftrag: Die Inanspruchnahme eines Nachsendeauftrages oder eines Postfaches ist empfehlenswert. Ergibt sich die definitive neue Adresse erst im Laufe des Auslandsaufenthaltes, wird empfohlen, mit der nächstgelegenen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat, Honorarkonsulat) Kontakt aufzunehmen, um die aktuelle Adresse sowie spätere Adressänderungen bekannt zu geben, oder sich einfach online zu registrieren.
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Allfällige weitere notwendige und empfehlenswerte Schritte im Zusammenhang mit der Abmeldung finden sich auch unter Umzug oder auf der "AuslandsösterreicherInnen-Website (→ BMEIA)" unter "Übersiedlung ins Ausland (→ BMEIA)".
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten