Behinderungen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:08Behinderungen
Tiergerechte Haustierhaltung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Tierschutzgesetz hat den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren zum Ziel.
Zuständige Stelle
- die Bezirksverwaltungsbehörde
- in Statutarstädten der Magistrat
Durch eine Registrierung in der → Heimtierdatenbank können entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde auf ihre Halterinnen/Halter zurückgeführt werden.
Zusätzliche Informationen
Tierquälerei und die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund sind ausdrücklich verboten.
Wer ein Tier in Obhut nimmt, muss ihm tier-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege und Unterbringung gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung tierärztliche Betreuung zukommen lassen.
Die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
Katzen, die regelmäßig Zugang ins Freie haben, müssen von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden.
Ausgenommen von der Kastrationspflicht sind Tiere, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden. Zuchtkatzen sind zum Zwecke deren Identifizierung in der Heimtierdatenbank zu registrieren.
Zur Vertretung der Interessen des Tierschutzes gibt es in allen Bundesländern weisungsfreie Tierschutzombudsleute, die gleichzeitig auch Mitglieder des Tierschutzrates sind. Eine Liste der Tierschutzombudsleute aller Bundesländer finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Rechtsgrundlagen
Tierschutzgesetz (TSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz