Behinderungen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:08Behinderungen
Allgemeines zu pflegenden Angehörigen
Etwa 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Zu einem Großteil wird diese oft schwierige Aufgabe von Frauen geleistet. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Pflege ausschließlich durch professionelle Kräfte könnte sich der Staat nicht leisten. Durch die Einführung des Pflegegeldes können Hauptpflegepersonen immerhin einen finanziellen Beitrag von der/dem Pflegebedürftigen erhalten; außerdem kann damit professionelle Unterstützung zu deren Entlastung organisiert werden.
Manche Organisationen, wie bspw. das Rote Kreuz, bieten regionale Schulungskurse für Angehörige an. Diese haben neben der fachlichen Bedeutung auch einen zweiten wichtigen Aspekt: den Austausch mit anderen Pflegenden, die in einer ähnlichen Situation sind.
Der Erfahrungsaustausch ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewältigung pflegerischer Aufgaben. Die ständige Verfügbarkeit, die körperliche Anstrengung und die Verantwortung belasten oft sehr. Bei den Schulungskursen wird über das Angebot sozialer Dienste informiert, außerdem kann man Heimhilfen und Pflegefachkräfte besser kennenlernen und scheut sich dadurch unter Umständen weniger, über ganz spezielle Fragen zu sprechen. Die Situation kann es erleichtern, Hilfe von Profis anzunehmen.
Tipp
Das Infoservice (→ BMSGPK) des Sozialministeriums bietet vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen, die als Dienstleister im sozialen Feld tätig sind.
Beim Broschürenservice (→ BMSGPK) gibt es weiteres Informationsmaterial kostenlos zum Thema (zu bestellen oder downzuloaden).
Zuwendungen für die Ersatzpflege
Nahe Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen können eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten, wenn sie die zu pflegende Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflege verhindert sind.
Der Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die im Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen.
Voraussetzung ist der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der:
- Stufe 3
- Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung
- Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person
Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person haben sich seit 1. Jänner 2017 um monatlich 300 Euro erhöht.
Ansuchen können mithilfe des dazugehörigen Formulars beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.
Zuwendungen für die Teilnahme an Pflegekursen
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen seit 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.
Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Onlinekursen kann es Zuschüsse geben.
Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist, dass die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 1 hat. Die Zuwendung beträgt bis zu 200 Euro pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.
Ansuchen können beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen (→ SMS) eingebracht werden.
Angehörigenbonus seit 1. Juli 2023
Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus.
Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionistinnen/Pensionisten, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:
- Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
- Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
- Maximales Einkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.500 Euro netto pro Monat
- Kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung
Im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person zu leben, ist keine Voraussetzung, um den Angehörigenbonus zu erhalten.
Dieser soll für beide Personengruppen für das Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und ab 2024 in Höhe von 1.500 Euro gebühren.
Weiterführende Links
- Informationen für Betreuende und pflegende Angehörige (→ BMSGPK)
- Broschürenservice (→ BMSGPK)
- Zuwendungen für pflegende Angehörige – Folder (→ BMSGPK)
- BürgerInnenservice (→ BMSGPK)
- Infoservice (→ BMSGPK)
- Pflege und Betreuung (→ BMSGPK)
- Betreuen und Pflegen (→ Caritas)
- Altenarbeit und Pflege (→ Diakonie)
- Pflegekompass (→ Hilfswerk)
- Pflege und Betreuung (→ Volkshilfe)
- Pflege und Betreuung zu Hause (→ Rotes Kreuz)
- Pflege und Betreuung (→ Arbeiter-Samariter-Bund)
Rechtsgrundlagen
- § 21a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 21g Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 21h Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion