Behinderungen
1. Februar 2024 2024-02-01 10:08Behinderungen
Checkliste Geburt Aufgaben, die vor, zur und nach der Geburt erledigt werden sollten.
Aufgaben vor der Geburt
Diese Aufgaben sollten rechtzeitig vor der Geburt erledigt werden. Die Aufgaben sind in der Reihenfolge angeführt, wie sie dem typischen Verlauf einer Schwangerschaft entspricht.
Der Eltern-Kind-Pass wird bei der Feststellung der Schwangerschaft durch den Arzt übergeben. Darin sind die vorgesehenen Untersuchungen für die Mutter in der Schwangerschaft sowie die Untersuchungen des Kindes bis zum 5. Lebensjahr aufgelistet. Die Untersuchungen sind bei Vertragsärzten der Krankenkassen kostenlos. Der Eltern-Kind-Pass ist der erforderliche Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes.
Empfohlene Durchführung: sofort ab Kenntnis der Schwangerschaft
Die Geburt kann im Spital, ambulant oder zu Hause erfolgen. Die Anmeldung für eine Geburt im Spital sollte so früh wie möglich erledigt werden. Für ambulante Geburten und Hausgeburten muss eine Hebamme gefunden werden. Eine ambulante Geburt erfolgt in der Geburtenabteilung einer Krankenanstalt, diese wird jedoch bereits nach einigen Stunden wieder verlassen.
Empfohlene Durchführung: möglichst bis zur 10. Schwangerschaftswoche
Zusätzlich zu den Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Passes sind drei Ultraschalluntersuchung empfohlen. Die erste Ultraschalluntersuchung sollte in der 8. bis 12. Schwangerschaftswoche stattfinden. Sie ist keine Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Die Untersuchung ist völlig schmerzfrei und dauert meist nur wenige Minuten.
Diese muss bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen. Dabei wird u.a. eine Blutuntersuchung, eine geburtshilfliche Untersuchung und ein medizinisches Erstgespräch durchgeführt. Es wird der voraussichtliche Geburtstermin berechnet und der Eltern-Kind-Pass übergeben, der kostenlos ist. Eine Ultraschalluntersuchung in der 8. bis 12. Schwangerschaftswoche ist vorgesehen, jedoch nicht verpflichtend.
Diese muss in der 17. bis 20. Schwangerschaftswoche erfolgen. Sie umfasst eine geburtshilfliche Untersuchung, die Besprechung der vorherigen Blutuntersuchung und eine zusätzliche interne Untersuchung durch den Hausarzt bzw. einen Facharzt. Eine Ultraschalluntersuchung in der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist vorgesehen, jedoch nicht verpflichtend.
Diese sollte in der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche erfolgen. Dabei werden der Längs- und Querdurchmesser des Kopfes des Babys, der Bauchumfang und die Länge des Oberschenkelknochens untersucht sowie die Fruchtwassermenge kontrolliert. Sie ist keine Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Die Untersuchung ist völlig schmerzfrei und dauert meist nur wenige Minuten.
Diese muss in der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche erfolgen. Sie umfasst einen oralen Glukosetoleranztest (Zuckerbelastungstest), die Bestimmung des Hämatokritswerts (Fließverhalten des Bluts) und des Hämoglobinwerts (roten Blutfarbstoff), eine Hepatitis-B-Untersuchung sowie eine geburtshilfliche Untersuchung.
Ab der 27. Schwangerschaftswoche wird eine Impfung gegen Keuchhusten (in Kombination mit Diphtherie-Tetanus oder Diphtherie-Tetanus-Polio) empfohlen, falls die letzte Impfung gegen Keuchhusten länger als zwei Jahre zurückliegt.
Diese sollte in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche erfolgen. Dabei werden der Längs- und Querdurchmesser des Kopfes des Babys, der Bauchumfang und die Lage des Kindes im Bauch untersucht sowie die Fruchtwassermenge kontrolliert. Sie ist keine Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Die Untersuchung ist völlig schmerzfrei und dauert meist nur wenige Minuten.
Diese muss in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche erfolgen. Es ist eine geburtshilfliche Untersuchung, die u.a. eine Untersuchung des Muttermunds und die Untersuchung der Brust sowie ein allgemeines medizinisches Untersuchungsgespräch umfasst. Eine Ultraschalluntersuchung in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche ist vorgesehen, jedoch nicht verpflichtend.
Diese letzte Untersuchung muss in der 35. bis 38. Schwangerschaftswoche erfolgen. Sie ist eine geburtshilfliche Untersuchung die u.a. eine Untersuchung des Muttermunds und die Untersuchung der Brust sowie ein allgemeines medizinisches Untersuchungsgespräch umfasst. Der Eltern-Kind-Pass sollte zur Entbindung unbedingt mitgenommen werden.
Bei Berufstätigkeit
Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin müssen unmittelbar nach dem Bekanntwerden dem Dienstgeber mitgeteilt werden. Verlangt dieser eine ärztliche Bescheinigung, so muss diese vorgelegt werden. Wird bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt, sollte der Dienstgeber darüber informiert werden.
Empfohlene Durchführung: möglichst sofort ab Kenntnis der Schwangerschaft
Innerhalb der vierten Woche vor Beginn des Mutterschutzes muss der Dienstgeber darüber informiert werden, dass dieser bevorsteht.
Arbeitnehmerinnen dürfen vor und nach der Geburt für einen gewissen Zeitraum nicht arbeiten. Diese Schutzfrist wird umgangssprachlich als "Mutterschutz" bezeichnet und beträgt grundsätzlich acht Wochen jeweils vor und nach der Geburt. Wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, kann ärztlich ein "vorzeitiger Mutterschutz" festgelegt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen.
Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor der Geburt nicht mehr arbeiten. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld ist während dieser Zeit der Ersatz für das entfallende Einkommen. Wochengeld gibt es grundsätzlich acht Wochen vor dem Geburtstermin, am Tag der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Für die Beantragung wenden Sie sich an Ihren Krankenversicherungsträger.
Unternehmerinnen und Landwirtinnen müssen ihre Schwangerschaft bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern melden, und zwar spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Geburt. Ein ärztliches Zeugnis über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Geburt ist zu beizulegen.
Empfohlene Durchführung: möglichst sofort ab Kenntnis der Schwangerschaft
Für Gewerbetreibende, neue Selbständige und Bäuerinnen gibt es grundsätzlich für die acht Wochen vor der Geburt, den Tag der Geburt und die acht Wochen nach der Geburt Betriebshilfe. Das bedeutet, dass eine Betriebshelferin/ein Betriebshelfer die unaufschiebbaren Arbeiten der Wöchnerin außerhalb des Haushalts übernimmt. Der Betrieb kann weiterlaufen.
Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Kind erwarten, können ihr Gewerbe ruhend stellen. Diese Möglichkeit bietet sich für Unternehmerinnen an, deren Gewerbe ausschließlich auf ihrer eigenen Arbeitskraft beruht, z.B. Webdesignerinnen.
Aufgaben nach der Geburt
Diese Aufgaben sollten rechtzeitig vor der Geburt erledigt werden. Die Aufgaben sind in der Reihenfolge angeführt, wie sie dem typischen Verlauf einer Schwangerschaft entspricht.
Meist erfolgt die Anzeige der Geburt automatisch durch das Krankenhaus. Bei Hausgeburten wird das Formular zur Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme ausgefüllt. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.
Ab Vorliegen einer Geburtsanzeige nutzen Sie bitte das Online Service "Erstausstellung Urkunden" zur Beantragung der Geburtsurkunde.
Empfohlene Durchführung: innerhalb von vier Wochen nach der Geburt
Ab Vorliegen einer Geburtsanzeige nutzen Sie bitte das Online Service "Erstausstellung Urkunden" zur Wohnsitzanmeldung Ihres Kindes.
Empfohlene Durchführung: innerhalb von vier Wochen nach der Geburt
Ab Vorliegen einer Geburtsanzeige nutzen Sie bitte das Online Service "Erstausstellung Urkunden" zur Wahl des Vornamens.
Empfohlene Durchführung: innerhalb von vier Wochen nach der Geburt
Ab Vorliegen einer Geburtsanzeige nutzen Sie bitte das Online Service "Erstausstellung Urkunden" zur Wahl des Familiennamens.
Empfohlene Durchführung: innerhalb von vier Wochen nach der Geburt
Ab Vorliegen einer Geburtsanzeige nutzen Sie bitte das Online Service "Erstausstellung Urkunden" zur Beantragung des Staatsbürgerschaftsnachweises.
Empfohlene Durchführung: innerhalb von vier Wochen nach der Geburt
Zwei Varianten sind möglich: das "Kinderbetreuungsgeld-Konto" oder das "einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld". Die gewählte Variante kann frühestens am Tag der Geburt bei der zuständigen Krankenkasse online oder mit Formular beantragt werden. Unter anderem ist der Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen Voraussetzung für die Auszahlung.
Ab Vorliegen einer Geburtsanzeige nutzen Sie bitte das Online Service "Erstausstellung Urkunden". Dadurch wird auch die automatische Auszahlung der Familienbeihilfe initiiert.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert - bis zu 2000 Euro pro Kind und Jahr. Der Familienbonus Plus wird gezahlt, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Es gibt zwei Möglichkeiten, den Familienbonus Plus zu beantragen: während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber oder nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung.
Diese sollte in der 1. Lebenswoche erfolgen. Untersucht wird das Hüftgelenk des Neugeborenen, um dadurch Hüftgelenkserkrankungen frühzeitig erkennen und behandeln zu können. Sie ist keine Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Die Untersuchung ist völlig schmerzfrei und dauert meist nur wenige Minuten.
Empfohlene Durchführung: möglichst sofort ab Kenntnis der Schwangerschaft
Diese muss in der 1. Lebenswoche erfolgen. Untersucht werden u.a. Körpergewicht und Körperlänge, Herz und Atemwege, die Sinnesorgane, Mundhöhle und Rachen, Haut und Nabel. Es werden die Reflexe getestet, an der Ferse Blut abnommen und (wenn technisch möglich) ein Hörscreening vorgenommen. Eine Hüftultraschalluntersuchung in der 1. Lebenswoche ist vorgesehen, jedoch nicht verpflichtend.
Empfohlene Durchführung: Sofort ab Kenntnis der Schwangerschaft
Diese muss in der 4. bis 7. Lebenswoche erfolgen. Sie umfasst die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge sowie eine allgemeine körperliche Untersuchung des Kindes. Dabei werden mögliche Koordinations- und Haltungsstörungen und die Kopfkontrolle des Kindes überprüft. Eine Hüftultraschalluntersuchung in der 6. bis 8. Lebenswoche ist vorgesehen, jedoch nicht verpflichtend.
Diese sollte in der 6. bis 8. Lebenswoche erfolgen. Untersucht wird das Hüftgelenk des Kindes um dadurch Hüftgelenkserkrankungen frühzeitig erkennen und behandeln zu können. Sie ist keine Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Die Untersuchung ist völlig schmerzfrei und dauert meist nur wenige Minuten.
Die Rotaviren-Impfung ist eine Schluckimpfung gegen schwere Brechdurchfallerkrankungen. Sie erfolgt ab der 7. Lebenswoche in zwei oder drei Teilimpfungen mit einem Abstand von mindestens vier Wochen. Bei zwei Teilimpfungen muss die letzte Teilimpfung spätestens im Alter von 24 Wochen, bei drei Teilimpfungen spätestens mit 32 Wochen erfolgen. Die Rotaviren-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Die Pneumokokken-Impfung wird in drei Teilimpfungen durch Injektion verabreicht. Pneumokokken sind Bakterien, die unter anderem Lungenentzündung, Blutvergiftung oder Hirnhautentzündung verursachen. Die 2. der drei Teilimpfungen erfolgt 2 Monate nach der 1. Teilimpfung (im 5. Lebensmonat) des Kindes. Die Pneumokokken-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Bei dieser Impfung wird in drei Teilimpfungen ein Sechsfachimpfstoff durch Injektion verabreicht. Damit wird gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf (Tetanus), Keuchhusten, Kinderlähmung ("Polio"), invasiven Haemophilus Typ B sowie Hepatitis B geimpft. Die erste Teilimpfung der 3-teiligen Impfserie sollte unmittelbar mit vollendetem 2. Lebensmonat begonnen werden. Die 6-fach-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Ab dem vollendeten 2. Lebensmonat wird die Impfung gegen Meningokokken B als Schutz vor Blutvergiftung und/oder Gehirnhautentzündung empfohlen. Das Impfschema ist altersabhängig und besteht aus zwei bis drei Dosen und einer Auffrischungsimpfung. Die Impfung ist nicht im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Diese muss im 3. bis 5. Lebensmonat erfolgen. Sie umfasst die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge sowie eine allgemeine körperliche Untersuchung des Kindes. Dabei wird das kindliche Bewegungsverhalten sowie das Hör- und Sehvermögen getestet, Reflexe und Organe genau untersucht.
Die Pneumokokken-Impfung wird in drei Teilimpfungen durch Injektion verabreicht. Pneumokokken sind Bakterien, die unter anderem Lungenentzündung, Blutvergiftung oder Hirnhautentzündung verursachen. Die 2. der drei Teilimpfungen erfolgt zwei Monate nach der 1. Teilimpfung (im 5. Lebensmonat) des Kindes. Die Pneumokokken-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Bei dieser Impfung wird in drei Teilimpfungen ein Sechsfachimpfstoff durch Injektion verabreicht. Damit wird gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf (Tetanus), Keuchhusten, Kinderlähmung ("Polio"), invasiven Haemophilus Typ B sowie Hepatitis B geimpft. Die 3. und damit letzte Teilimpfung wird im 12. Lebensmonat, sechs Monate nach der 2. Impfung durchgeführt. Die 6-fach-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten. Im 7. bis 9. Lebensjahr erfolgt eine Auffrischung mit einem Vierfachimpfstoff gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und Kinderlähmung. Zusätzlich wird ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr eine Auffrischungsimpfung gegen Hepatitis B empfohlen. Die beiden genannten Auffrischungsimpfungen sind im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Bei dieser Impfung wird in drei Teilimpfungen ein Sechsfachimpfstoff durch Injektion verabreicht. Damit wird gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf (Tetanus), Keuchhusten, Kinderlähmung ("Polio"), invasiven Haemophilus Typ B sowie Hepatitis B geimpft. Die 2. der drei Teilimpfungen erfolgt zwei Monate nach der 1. Teilimpfung (im 5. Lebensmonat) des Kindes. Die 6-fach-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Die Rotaviren-Schluckimpfung wird in zwei oder drei Teilimpfungen durchgeführt. Zwischen der 1. und der 2. Teilimpfung müssen mindestens vier Wochen liegen. Bei drei Teilimpfungen erfolgt die 3. Teilimpfung frühestens vier Wochen nach der 2. Teilimpfung und spätestens im Alter von 32 Wochen. Die Rotaviren-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Bei dieser Impfung wird in zwei Teilimpfungen ein Dreifachimpfstoff durch Injektion verabreicht. Die Teilimpfungen werden ab einem Alter von neun Monaten empfohlen, bei Masernausbrüchen ausnahmsweise schon davor. Erfolgt die erste Impfung im ersten Lebensjahr, sollte die zweite Impfung nach drei Monaten erfolgen, wird die erste Impfung nach dem ersten Lebensjahr verabreicht, sollten die 2. Impfung ehestmöglich nach vier Wochen verabreicht werden. Nach zwei Impfungen gegen Masern-Mumps-Röteln besteht langanhaltender Schutz. Die Impfung gegen Masern-Mumps-Röteln ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Diese muss im 7. bis 9. Lebensmonat erfolgen. Sie umfasst die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, Kopfumfang und die Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine allgemeine körperliche Untersuchung des Kindes. Schwerpunkt ist eine Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung in der Regel durch den Kinderarzt.
Die Pneumokokken-Impfung wird in drei Teilimpfungen durch Injektion verabreicht. Pneumokokken sind Bakterien, die unter anderem Lungenentzündung, Blutvergiftung oder Hirnhautentzündung verursachen. Die 3. und damit letzte Teilimpfung wird im 12. Lebensmonat, sechs Monate nach der 2. Impfung durchgeführt. Die Pneumokokken-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Bei dieser Impfung wird in drei Teilimpfungen ein Sechsfachimpfstoff durch Injektion verabreicht. Damit wird gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf (Tetanus), Keuchhusten, Kinderlähmung ("Polio"), invasiven Haemophilus Typ B sowie Hepatitis B geimpft. Die 3. und damit letzte Teilimpfung wird im 12. Lebensmonat, sechs Monate nach der 2. Impfung durchgeführt. Die 6-fach-Impfung ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten. Im 7. bis 9. Lebensjahr erfolgt eine Auffrischung mit einem Vierfachimpfstoff gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und Kinderlähmung. Zusätzlich wird ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr eine Auffrischungsimpfung gegen Hepatitis B empfohlen. Die beiden genannten Auffrischungsimpfungen sind im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Diese muss im 10. bis 14. Lebensmonat erfolgen. Sie umfasst die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, eine allgemeine körperliche Untersuchung sowie die Untersuchung der Sinne und der Sprache des Kindes. Schwerpunkt ist eine Augenuntersuchung in der Regel durch den Kinderarzt.
Bei dieser Impfung wird in zwei Teilimpfungen ein Dreifachimpfstoff durch Injektion verabreicht. Die 2. Teilimpfung erfolgt drei Monate nach der ersten Teilimpfung. Nach zwei erfolgreichen Impfungen gegen Masern-Mumps-Röteln besteht ein lebenslanger Schutz. Es wird empfohlen, die Impfung jederzeit, auch im Erwachsenenalter, nachzuholen. Die Impfung gegen Masern-Mumps-Röteln ist im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Im 2. Lebensjahr wird eine Impfung gegen Hepatitis A empfohlen. Diese besteht aus zwei Teilimpfungen im Abstand von mindestens sechs Monaten und sollte vor Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergarten, etc.) abgeschlossen werden. Die Impfung ist nicht im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Im 2. Lebensjahr wird eine Impfung gegen Hepatitis A empfohlen. Diese besteht aus zwei Teilimpfungen im Abstand von mindestens sechs Monaten und sollte vor Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergarten, etc.) abgeschlossen werden. Die Impfung ist nicht im kostenfreien Kinderimpfprogramm enthalten.
Jedes Kind benötigt für Auslandsreisen einen eigenen Pass, bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Zuständig ist – unabhängig vom Wohnort – jede Bezirkshauptmannschaft bzw. jeder Magistrat in Österreich, in Wien die Magistratischen Bezirksämter. Die erstmalige Ausstellung ist bis zum 2. Geburtstag kostenlos.
Diese sollte im 22. bis 26. Lebensmonat, um den 2. Geburtstag, erfolgen. Sie umfasst eine Beurteilung der altersgemäßen Entwicklung des Kindes, u.a. Körpergewicht, Körperlänge und Kopfumfang, sowie eine Untersuchung einer Fehlbildung der Wirbelsäule, Beckenschiefstand und Fehlstellung der Beine und Füße. Dazu kommt eine umfassende Augenuntersuchung beim Augenarzt.
Diese sollte im 34. bis 38. Lebensmonats, um den 3. Geburtstag, erfolgen. Sie umfasst eine Beurteilung der altersgemäßen Entwicklung des Kindes sowie eine ärztliche Beurteilung wie beweglich und geschickt das Kind ist und ob die sprachliche Entwicklung dem Alter des Kindes entspricht.
Kinderkrippen sind für Kinder bis 3 Jahre. Ab 3 Jahren können Kinder in den Kindergarten gehen. Die Anmeldung dafür sollte so früh wie möglich erfolgen und ist je nach Gemeinde und Betreuungseinrichtung unterschiedlich. Der halbtägige Kindergartenbesuch ist im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und kostenlos.
Diese sollte im 46. bis 50. Lebensmonats, um den 4. Geburtstag, erfolgen. Sie umfasst eine Beurteilung der altersgemäßen Entwicklung des Kindes sowie eine ärztliche Beurteilung wie beweglich und geschickt das Kind ist und ob die sprachliche Entwicklung dem Alter des Kindes entspricht.
Diese sollte im 58. bis 62. Lebensmonats, um den 5. Geburtstag, erfolgen. Sie umfasst eine Beurteilung der altersgemäßen Entwicklung des Kindes sowie eine ärztliche Beurteilung wie beweglich und geschickt das Kind ist und ob die sprachliche Entwicklung dem Alter des Kindes entspricht.
Bei Berufstätigkeit
Bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes besteht Anspruch auf Elternkarenz. Geht zuerst die Mutter in Karenz, muss sie das spätestens am letzten Tag Mutterschutzes unter Bekanntgabe der Dauer dem Dienstgeber melden. Geht zuerst der Vater in Karenz, muss er den Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt unter Bekanntgabe der Dauer informierten. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.
Elternteilzeit ist die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit nach der Geburt eines Kindes. Voraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorgeberechtigung besteht. Die gewünschte Teilzeitbeschäftigung muss dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt werden.
Bei unverheirateten Eltern
Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter nach der Geburt grundsätzlich die alleinige Obsorge für das Kind. Wollen die Eltern die gemeinsame Obsorge, so können sie dies am Standesamt bestimmen oder gerichtlich regeln. Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, seine gesetzliche Vertretung und die Verwaltung seines Vermögens.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion