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1. Februar 2024 2024-02-01 10:08Behinderungen
Personalausweis – Reisedokument, Einreisehinweise
Hinweis
Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
- Grenzübertritt – Reisedokument – Einreisehinweise
- Reisen mit verloren/gestohlen gemeldeten Personalausweisen
- Reisen mit Kindern ohne Eltern (Erziehungsberechtigte)
- Personalausweis im Scheckkartenformat
- Persönliche Antragstellung – Identitätsfeststellung
- Einreisebestimmungen
- Formulare
- Notfälle
- Auslandsösterreicher
- Familienname und Vornamen im Personalausweis
- Eintragung akademischer Grade
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Grenzübertritt – Reisedokument – Einreisehinweise
Bei jedem Grenzübertritt ist ein Reisedokument mitzuführen, und zwar auch bei Reisen in die EU bzw. in Schengen-Staaten. Dies gilt auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.
Reisedokument ist bei Reisen innerhalb der EU bzw. innerhalb des Schengen-Raumes neben dem Reisepass auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebenso wenig der Identitätsausweis.
Der Personalausweis dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Personalausweis als amtlicher Lichtbildausweis.
Der Personalausweis muss immer auf den aktuellen Namen lauten. Beispiel: Hochzeitsreise nach der Heirat. Bitte beachten Sie, dass die Tickets auf den Namen im Personalausweis ausgestellt wurden/werden.
Reisen mit verloren/gestohlen gemeldeten Personalausweisen
Zu beachten ist, dass die Einreisebestimmungen einiger Länder vorsehen, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Personalausweisen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.
Reisen mit Kindern ohne Eltern (Erziehungsberechtigte)
Zu beachten ist, dass die Einreisebestimmungen einiger Länder vorsehen, dass, wenn Kinder ohne Eltern (Erziehungsberechtigte) etwa in Begleitung einer dritten Person oder im Rahmen von Schulgruppen einreisen, eine beglaubigte Zustimmung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten zur Reise verlangt wird.
Personalausweis 2021
Mit 2. August 2021 wurde in Österreich ein neuer Personalausweis eingeführt.
Wie gewohnt kann das Dokumente etwa
- als Ausweis gegenüber der Exekutive oder einer Behörde,
- für den Abschluss eines Kaufvertrags,
- für die Abholung eines persönlichen Schriftstückes oder
- als Reisedokument innerhalb der Europäischen Union benützt werden (Zu beachten sind immer die Einreisebestimmungen des Gastlandes (→ BMEIA))
Weitere Informationen finden sich unter CHECK-AT (→ BMI)
Davor ausgestellte (blaue) Personalausweise bleiben selbstverständlich gültig.
Tipp
Keine Probleme mehr mit abgelaufenen Personalausweisen – mit dem Online-Service "Reisepass ablegen" über oesterreich.gv.at steht ein Erinnerungsservice für Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung.
Persönliche Antragstellung – Identitätsfeststellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss persönlich eingebracht werden.
Auch Kinder (ab der Geburt, daher auch Babys) müssen bei der Antragstellung zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers muss nachgewiesen werden.
Einreisebestimmungen
Die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie) müssen beachtet werden.
Es liegt nicht in der Zuständigkeit der Passbehörden, Informationen über die Einreisebestimmungen in andere Länder zu erteilen.
Auf der Website des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA) finden sich v.a. folgende Informationen:
Telefonische Auskunft bietet das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) unter der Nummer +43/5/01150-4411 an.
Formulare
Bei Antragstellung bei der Passbehörde (auch bei den Magistratischen Bezirksämtern in Wien) ist kein Formular notwendig, die Passbehörde nimmt eine Niederschrift auf. Das Formular wird in der Regel nur bei der Antragstellung über das Gemeindeamt benötigt.
Notfälle
Für bestimmte Anlassfälle (z.B. vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise wird der Personalausweis verloren, gestohlen etc.) kann ein Notpass beantragt werden. Der Notpass wird sofort bei der Behörde ausgestellt. In diesem Fall müssen die Einreisebestimmungen in andere Länder besonders beachtet werden.
Auslandsösterreicher
Informationen zur Ausstellung eines Personalausweises finden sich unter Auslandsösterreicher – Reisepass und Personalausweis.
Familienname und Vornamen im Personalausweis
Auf der Personendatenseite des Personalausweises werden der Familienname und der (die) Vorname(n) in der Form und Reihenfolge eingetragen, wie sie auch in der Geburtsurkunde geschrieben wurden. Bei mehreren Vornamen muss zumindest der erste Vorname eingetragen werden.
Ein scharfes "s" (ß) wird daher auch als "ß" eingetragen.
Für die maschinenlesbaren Zeilen, das sind die letzten drei Zeilen auf der Kartenrückseite im weißen Bereich, gelten jedoch andere Regeln. Hier werden internationale, von der ICAO definierte Buchstaben verwendet, die sprachspezifische Zeichen nicht kennen, beispielsweise Akzente im Französischen oder Umlaut im Deutschen (z.B. wird "ö" als "oe" geschrieben), Schriftzeichen wie "ß" bzw. Schriftzeichen, die die besondere Aussprache eines Buchstabens anzeigen.
Achtung
Wer kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen möchte, muss sich bei Namensänderung einen neuen Personalausweis ausstellen lassen. Es sollten rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde Informationen eingeholt werden.
Eintragung akademischer Grade
Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Personalausweise einzutragen.
Akademische Grade werden – nach Wahl der Antragstellerin/des Antragstellers – mit oder ohne Beifügung der Studienrichtung eingetragen (Beispiel: "Mag." oder als "Mag. rer. soc. oec.").
Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind seit 21. August 2020 berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.in“ bzw. „Mst.“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen. Die Eintragung in den Personalausweis ist jedoch nur in abgekürzter Form zulässig.
Andere Standesbezeichnungen dürfen in den Personalausweis nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht. Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in Personalausweisen nicht eingetragen.
Weiterführende Links
- Länderspezifische Reiseinformatione (→ BMEIA)
- Information Ein-Tages-Expresspass (→ BMI) (PDF, 10 KB)
- Personalausweis 2021 – Sicherheitsmerkmale (→ BMI)
Rechtsgrundlagen
- §§ 2, 3, 4a, 10a Abs. 2, 19, 24 Passgesetz (PassG)
- § 5 Passverordnung (PassV)
- §§ 1, 3 Abs. 2 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres