Erben
1. Februar 2024 2024-02-01 10:11Erben
Identitätsausweis in Österreich verloren oder gestohlen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Wer einen Identitätsausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Folgende Schritte sind in der gegebenen Reihenfolge zu erledigen:
- Erstatten Sie eine Diebstahls- oder Verlustanzeige.
- Mit der Bestätigung der Diebstahls- oder Verlustanzeige und allen anderen notwendigen Unterlagen können Sie bei der zuständigen Behörde einen neuen Identitätsausweis beantragen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Identitätsausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Zuständige Stelle
- Die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat bzw.
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
- In Wien: das Polizeikommissariat (→ BMI)
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)
Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
(Es liegt bei der Behörde auf und wird gemeinsam mit der Behörde ausgefüllt.) - Bestätigung der Diebstahls- oder Verlustanzeige
- Bestätigung der Meldung
(Einen Identitätsausweis erhalten Sie auch, wenn Sie über keine Meldeadresse verfügen.) - Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeugin/ein Identitätszeuge
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm)
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
- 61,50 Euro
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Rechtsgrundlagen
§ 35a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres