Erben
1. Februar 2024 2024-02-01 10:11Erben
Taufe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Allgemeinen erfolgt der Eintritt bzw. die Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft im Rahmen einer Tauffeier bzw. durch einen feierlichen Akt in der jeweiligen Gemeinde.
Es werden folgende zwei Taufarten unterschieden:
- Kindertaufe
- Erwachsenentaufe
In den meisten Religionsgemeinschaften wird die Taufe üblicherweise im Säuglings- oder Kindesalter durchgeführt. Die Eltern können aber auch einen späteren als geeignet erscheinenden Zeitpunkt wählen. Bei Kindern, deren Elternteile unterschiedlichen Konfessionen angehören, können die Eltern entscheiden, in welcher Kirche bzw. nach welcher Konfession das Kind getauft werden soll.
Bei der Erwachsenentaufe werden Täuflinge in einem ca. ein Jahr dauernden Katechumenat auf die Taufe vorbereitet.
In der Regel bestehen für eine Taufe folgende Voraussetzungen:
- Bereitschaft der/des Gläubigen, die Glaubensgrundsätze anzuerkennen
- Bereitschaft der Eltern, ihr Kind im Sinne der Religionsgemeinschaft zu erziehen
Hinweis
Möchten Sie Ihr Kind bzw. sich selbst taufen lassen, erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Pfarramt bzw. Sekretariat der jeweiligen Religionsgemeinschaft, welche konkreten Voraussetzungen zu erfüllen sind, welche Dokumente für die Aufnahme in die Religionsgemeinschaft notwendig sind und ob Taufpatinnen/Taufpaten oder Zeuginnen/Zeugen vorgesehen sind.
Nach der Taufe wird dem Täufling in der Regel von der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine Bestätigung (z.B. in christlichen Kirchen: der Taufschein) ausgestellt.
Voraussetzungen
BEISPIEL: Römisch-katholische Kirche
Taufpatinnen/Taufpaten müssen
- katholisch getauft und gefirmt sein und das heilige Sakrament der Eucharistie (Erstkommunion) empfangen haben,
- katholisch sein (d.h. sie dürfen nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten sein),
- mindestens 16 Jahre alt sein und
- ein Leben führen, das dem Glauben entspricht, und die christliche Erziehung des Patenkindes unterstützen.
Achtung
Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind, können nicht als Taufpatinnen/Taufpaten fungieren.
Die Taufpatin/der Taufpate wird vom Täufling oder von seinen Eltern ausgewählt. Die Eltern können selbst nicht Taufpatinnen/Taufpaten sein. Gemeinsam mit einer katholischen Taufpatin/einem katholischen Taufpaten können auch orthodoxe Christinnen/Christen als Taufpatin/Taufpate zugelassen werden.
Als Taufzeuginnen/Taufzeugen - zusätzlich zur katholischen Taufpatin/zum katholischen Taufpaten - sind auch evangelische Christinnen/Christen zugelassen.
Zuständige Stelle
BEISPIEL: Römisch-katholische Kirche
Das Pfarramt, das für den Wohnort des Täuflings zuständig ist
Hinweis
Die Taufe kann mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Wohnpfarre auch in einer anderen Pfarre stattfinden.
Erforderliche Unterlagen
BEISPIEL: Römisch-katholische Kirche
- Geburtsurkunde des Täuflings
- Meldebestätigung des Täuflings und der Taufpatinnen/der Taufpaten
- Taufscheine der Eltern
- Die Eltern sind verheiratet:
- Kirchlicher Trauschein oder
- Standesamtliche Heiratsurkunde
- Ein Elternteil ist nicht katholisch:
- Einverständniserklärung zur katholischen Taufe und Kindeserziehung
- Taufschein der Taufpatin/des Taufpaten bzw. der Taufpatinnen/der Taufpaten mit Firmungsbestätigung auf der Rückseite des Taufscheines
- Die Taufpatin/der Taufpate ist verheiratet:
- Kirchlicher Trauschein
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion