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1. Februar 2024 2024-02-01 10:11Erben
Haltung von Listenhunden in Wien
Für Hunde gewisser Hunderassen gilt in Wien die Hundeführscheinpflicht: Jede Person, die einen mindestens sechs Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der ein erhöhtes Gefährdungspotential hat, muss die Hundeführscheinprüfung positiv absolvieren. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden sind Listenhunde ("Kampfhunde") und gelten als hundeführscheinpflichtig:
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Mastino Napoletano
- Mastin Espanol
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Bullmastiff
- Tosa Inu
- Pit Bull Terrier
- Rottweiler
- Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)
Hunde der genannten Rassen müssen an öffentlichen Orten einen Maulkorb und eine Leine tragen. Davon ausgenommen sind an allen Seiten umzäunte Hundezonen. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Personen, die mit ihrem Hund der oben genannten Rassen nur kurz in Wien aufhältig sind. In besonderen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung möglich.
Die Halterin/der Halter des Hundes muss die Hundeführscheinprüfung binnen drei Monaten ab Aufnahme der Haltung des Hundes ablegen. Halterin/Halter ist, wer im eigenen Namen entscheidet, wie der Hund betreut oder beaufsichtigt wird. 21 bis 24 Monate nach der erstmaligen positiven Absolvierung muss die Halterin/der Halter mit dem Hund die Hundeführscheinprüfung wiederholen.
Die Verwahrerin/der Verwahrer muss bereits zu Beginn ihrer/seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben. Verwahrerin/Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten des Hundes ausübt.
Personen unter 16 Jahren und Personen, die wegen gewisser Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, dürfen die Hundeführscheinprüfung nicht ablegen und dürfen daher auch mit keinem dieser Hunde in Wien an öffentliche Orte gehen.
Jede Person, die einen Hund der genannten Hunderassen an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, den Hundeführschein und die Zusatzkarte sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.
Personen, die sich in einem durch Alkohol (Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille oder darüber) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die oben genannten Hunde an öffentlichen Orten nicht führen.
Wer ab 1. Juli 2019 einen Hund in Wien anmelden möchte und in den zwei Jahren zuvor keinen Hund gehalten hat, muss zuvor einen Kurs für einen Sachkundenachweis besucht haben. Der Nachweis über den Besuch des Sachkundekurses ist bei der Anmeldung des Hundes verpflichtend vorzulegen. Weitere Informationen für Hundehalterinnen/Hundehalter in Wien, u.a. zu Sachkundenachweis, Maulkorb- bzw. Leinenzwang, finden sich im Kapitel "Leben in der Stadt Wien".
Weiterführende Links
Rechtsquellen
- Wiener Hundeführscheinverordnung
- Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
- Wiener Tierhaltegesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion