Erben
1. Februar 2024 2024-02-01 10:11Erben
Kauf des Kfz in einem anderen EU-Land als Österreich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Beim Kauf von Gebrauchtwagen ist die Mehrwertsteuer direkt bei der ausländischen Händlerin/dem ausländischen Händler zu entrichten und in Österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig.
Beim Kauf von Neuwagen ist bei der ausländischen Händlerin/dem ausländischen Händler grundsätzlich keine Mehrwertsteuer zu entrichten, jedoch in Österreich die Erwerbsteuer.
In beiden Fällen müssen Sie vor der Kfz-Zulassung im Inland die Normverbrauchsabgabe (NOVA) (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) entrichten.
Folgende Papiere sollten Sie von der Verkäuferin/dem Verkäufer erhalten:
- Kaufvertrag oder saldierte Rechnung
- Fahrzeugpapiere (ausländisches Genehmigungsdokument im Original)
- Ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung
- Ausländischen Typenschein bzw. Kfz-Brief oder dergleichen
- EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)
Tipp
Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B. von einem Gericht oder von einer Notarin/einem Notar).
Da die EU eine Zollunion ist, sind beim Importieren von Kraftfahrzeugen (z.B. Auto oder Motorrad) aus EU-Mitgliedstaaten keine Zollabgaben zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
- Zuständigkeiten der Finanzämter (→ USP)
- Fahrzeugerwerb aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (→ BMF)
- Verfahren (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen