Führerschein
1. Februar 2024 2024-02-01 10:12Führerschein
Personalausweis – Neuausstellung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Tipp
Keine Probleme mehr mit abgelaufenen Personalausweisen – mit dem Online-Service "Reisepass ablegen" über oesterreich.gv.at steht ein Erinnerungsservice für Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung.
Eine Personalausweis-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig:
- Alter Personalausweis ist abgelaufen
- Namensänderung (Heirat)
- Eintragung eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur
- Verlust oder Diebstahl
- Personalausweis gibt die Identität nicht wieder
Bei Beantragung eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.
Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig. Danach muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden (Verlängerungen und nachträgliche Eintragungen sind nicht möglich).
Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.
Achtung
Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Personalausweis ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.
Detaillierte Informationen zu Notfällen etc. finden sich unter Personalausweis – Reisedokument, Einreisebestimmungen usw.
Informationen zur Ausstellung eines Personalausweises für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher finden sich im Kapitel "Ausstellung eines Personalausweises – Auslandsösterreicher" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Zuständige Stelle
Die Passbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In → Leoben und → Schwechat: die Gemeinde
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien)
- In Krems an der Donau: die Bezirkshauptmannschaft
Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Antragstellung bei der Gemeinde
Ebenso nehmen einige Gemeinden Anträge auf Ausstellung von österreichischen Personalausweisen entgegen und leiten sie an die zuständige Passbehörde weiter. Nähere Informationen finden sich bei der entsprechenden Gemeinde.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss persönlich eingebracht werden.
Der Personalausweis wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.
Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.
Erforderliche Unterlagen
- Alter Personalausweis vorhanden:
- Alter Personalausweis (Antragstellerin/Antragsteller auf Lichtbild identifizierbar)
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
- Kein Personalausweis, aber ein Reisepass vorhanden:
- Reisepass (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen bzw. auf Lichtbild identifizierbar)
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
- Kein Personalausweis, kein Reisepass, aber ein anderer amtlicher Lichtbildausweis vorhanden:
- Amtlicher Lichtbildausweis (Antragstellerin/Antragsteller auf Lichtbild identifizierbar)
- Geburtsurkunde
- Nachweis der Staatsbürgerschaft
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
- Kein Personalausweis, kein Reisepass und kein anderer amtlicher Lichtbildausweis vorhanden:
- Eine Identitätszeugin/ein Identitätszeuge (benötigt amtlichen Lichtbildausweis)
- Geburtsurkunde
- Nachweis der Staatsbürgerschaft
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
Gegebenenfalls werden in allen vier genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:
- Bei Namensänderung: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid
- Bei Unklarheiten zur Namensführung, zur Namensschreibweise (beispielsweise ß/ss, Doppelnamen), zum Geburtsort und ähnliches: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde und/oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid, Staatsbürgerschaftsdokumente
- Bei gewünschtem Eintrag eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung Ingenieurin beziehungsweise Ingenieur:
- Urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
- Verleihungsurkunde
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.
Verlust/Diebstahl – Bei einem Diebstahl des Personalausweises muss eine Diebstahlsanzeige bei der örtlichen Polizei erstattet werden.
Bei Verlust des Personalausweises in Österreich ist eine Meldung an die Passbehörde erforderlich.
Kosten
61,50 Euro
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Länderspezifische Reiseinformationen (→ BMEIA)
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 11, 16 Abs 3, 19 Abs 2 Passgesetz (PassG)
- Passverordnung (PassV)
- §§ 1, 5 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV)
- § 14 Tarifpost 9 Abs 2 Z 1 Gebührengesetz
Zum Formular
Bei der Antragstellung ist kein Formular notwendig, die Passbehörde/Gemeinde nimmt eine Niederschrift auf.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres