Führerschein
1. Februar 2024 2024-02-01 10:12Führerschein
Einreise und Aufenthalt
- Für die Einreise, den Aufenthalt in Österreich und die Ausreise benötigen Studierende aus Drittstaaten grundsätzlich einen gültigen Reisepass (Passpflicht). Bei der Einreise und während des Aufenthalts in Österreich brauchen sie darüber hinaus im Regelfall ein Visum. Die Einreise ist nur möglich, wenn der Reisepass drei Monate über den geplanten Termin der Ausreise aus dem Schengenraum hinaus gültig ist sowie innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt wurde. Welche Staatsangehörigkeit zur Einreise ohne Visum berechtigt, kann der Liste der Visumspflichten entnommen werden. Alle Arten von Visa müssen grundsätzlich vor der Einreise bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland beantragt werden.
- Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Für Studierende ist das die "Aufenthaltsbewilligung – Studierende". Diese muss im Regelfall vor der Einreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragt werden. Es wird empfohlen, den Antrag mindestens 3 bis 6 Monate vor der geplanten Einreise nach Österreich zu stellen. Ist die Einreise ohne Visum erlaubt, kann der Erstantrag auch nach der Einreise bei der Niederlassungsbehörde in Österreich abgegeben werden.
Dauert der Aufenthalt in Österreich maximal sechs Monate, wird kein Aufenthaltstitel benötigt, es genügt das Visum. - Die Behörden im Herkunftsland (Meldebehörde etc.) sollten so bald wie möglich vom Umzug verständigt werden.
- Vor der Einreise sollte eine Unterkunft (Wohnung, Studentenheim o.ä.) organisiert werden.
- Eventuell ist die Eröffnung eines Bankkontos sinnvoll.
- Angaben zur Finanzierung des Aufenthalts:
- Studierende bis zum 24. Lebensjahr müssen 613,16 Euro für jeden Aufenthaltsmonat,
- ab dem 24. Lebensjahr 1.110,26 Euro für jeden Monat
Dies ist zum Beispiel durch ein Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto bei einer österreichischen Bank oder durch eine Haftungserklärung oder einen Unterhaltsvertrag einer in Österreich lebenden Person möglich. Auch ist eine Bestätigung über eine zukünftige Unterhaltsleistung aus dem Herkunftsland grundsätzlich möglich – dieser Nachweis ist allerdings aufwendiger. Weiters kommt als Nachweis der Ankauf von Traveller Cheques in entsprechendem Ausmaß oder auch eine Bestätigung über ein Stipendium in Betracht. - Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft wie durch Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung oder Reservierungsbestätigung für die Dauer von 12 Monaten
- Nachweis über regelmäßige Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Alimente, Kreditbelastungen (diese durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes),
- Krankenversicherungsnachweis von der erwarteten Genehmigung des Antrages bis zur Aufnahme des Studiums in Österreich oder bis zur Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung. Die Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskase ist auf Aufforderung der Inlandsbehörde nachzuweisen.
Weiterführende Links
Liste der Visumspflichten (→ BMI)
Letzte Aktualisierung: 9. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion