Geburt eines Kindes
1. Februar 2024 2024-02-01 10:13Geburt eines Kindes
Notstandshilfe – Höhe und Auszahlung
Höhe
Grundsätzlich beträgt der Grundbetrag der Notstandshilfe 92 Prozent des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes. Liegt das Arbeitslosengeld (ohne Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, beträgt die Notstandshilfe 95 Prozent des Arbeitslosengeldes.
Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen der arbeitslosen Person) berücksichtigt.
Aufgrund der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Auszahlungsbetrag unter den genannten Prozentsätzen liegen.
Die Höhe der Notstandshilfe wird im Anschluss an eine kurze Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach sechs Monaten gekürzt ("Deckelung"). Die Höhe ist abhängig von der Dauer des vorangegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld:
- Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen wird die Notstandshilfe auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gesenkt.
- Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen wird die Notstandshilfe auf das Existenzminimum gesenkt.
Zusätzlich können (wie beim Arbeitslosengeld) unter bestimmten Voraussetzungen Familienzuschläge bzw. ein Zusatzbetrag bei Schulungen zustehen.
Hinweis
Da die Berechnung der Notstandshilfe sehr komplex ist, steht dafür kein Online-Rechner zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Höhe der Notstandshilfe an Ihre Beraterin/Ihren Berater bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS). Nur für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes kann ein Online-Rechner verwendet werden.
Auszahlung
Die Notstandshilfe wird monatlich im Nachhinein etwa um den 8. des Folgemonats ausgezahlt, und zwar entweder auf ein Girokonto oder per Post an die Wohnadresse.
Im Falle der Auszahlung per Post wird der der Arbeitslosen/dem Arbeitslosen zustehende Geldbetrag beim Postamt hinterlegt und sie/er mit einer Nachricht über die Hinterlegung informiert. Für die Abholung ist in der Nachricht eine bestimmte Frist festgesetzt. Wird das Geld innerhalb dieser Frist nicht vom Postamt abgeholt, wird es an das Arbeitsmarktservice (AMS) zurückgeschickt und es tritt eine Auszahlungssperre ein. Erst nach Wiedereinlangen des Geldes beim AMS und persönlicher Beantragung bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle kann es wieder zugestellt werden.
Das AMS empfiehlt die Überweisung der Notstandshilfe auf ein Girokonto.
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Familienzuschlag" (→ AMS)
- Auszahlungstermine (→ AMS)
- Notstandshilfe (→ AMS)
- Maßgebliche Werte (→ AMS) (z.B. Ausgleichszulagenrichtsatz)
- AMS-Geschäftsstellen (→ AMS)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft