Geburt eines Kindes
1. Februar 2024 2024-02-01 10:13Geburt eines Kindes
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fundrechts-Novelle 2023
Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder wird verkürzt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
- Inkrafttreten: 1. Mai 2023
Ziel
Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.
Inhalt
Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert.
Hauptgesichtspunkte
Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Immer weniger Menschen wenden den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.
Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. ca 37,4 Prozent davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37 Prozent wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist. Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, wird von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 38/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion