Geburt eines Kindes
1. Februar 2024 2024-02-01 10:13Geburt eines Kindes
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld-Konto wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nur solchen Personen gewährt, die in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt haben. In diesen 182 Kalendertagen darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.
Tipp
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie zusätzlich einen Partnerschaftsbonus beantragen!
Voraussetzungen
- Gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind
(zusätzlich idente Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich) - Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
Hinweis
Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil.
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
(Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.) - Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:- EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
- Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
- Asylberechtigte
- Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
- Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
- Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
- Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.
- Der Zuverdienst darf die Grenze von 8.100 Euro (Wert für 2024; Wert für das Jahr 2023: 7.800 Euro) pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant. Wird diese jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.
- Erwerbstätigkeit in den 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes:
Es muss sich um eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, die tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt wurde, handeln. In diesen 182 Kalendertagen darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar. Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) sowie Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz (bis maximal zum zweiten Geburtstag eines Kindes) gelten bei aufrechtem Dienstverhältnis als Zeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern in den 182 Kalendertagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt wurde.
Fristen
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Bei Adoptiv- und Pflegekindern gilt dies ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Wird der Antrag später gestellt, wird das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zu 182 Kalendertage rückwirkend ausbezahlt, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (entscheidend ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Krankenkasse).
Zuständige Stelle
- Der Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen wird bzw. wurde
- Ansonsten der Krankenversicherungsträger, bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt (mit-)versichert war
- In allen anderen Fällen: die Österreichische Gesundheitskasse
Verfahrensablauf
Das Kinderbetreuungsgeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria, EU Login oder über FinanzOnline) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.
Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch signiert und abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen.
Bitte lesen Sie das Informationsblatt des Bundeskanzleramts zum Kinderbetreuungsgeld, dessen Kenntnisnahme Sie mit Ihrer Unterschrift am Antragsformular bestätigen.
Wenn Sie sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit dem anderen Elternteil abwechseln möchten, muss der zweite Elternteil einen eigenen Antrag stellen. Die schriftliche Bekanntgabe der Beendigung an den Krankenversicherungsträger und die Zustimmung zum Wechsel durch den beziehenden Elternteil ist notwendig, wenn dadurch für denselben Zeitraum zwei Anträge vorliegen. Da eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch erst zeitnahe zum Bezugsbeginn erfolgen kann, wird empfohlen, den Antrag erst etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu stellen. Der andere Elternteil ist an das bereits gewählte System gebunden und kann daher kein anderes System wählen.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen bei Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes (Kopien ausreichend):
- Geburtsurkunde für das Kind (nur bei Geburten im Ausland)
- Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen: Alle fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und die erste Kindesuntersuchung
- Bescheinigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 Asylgesetz 2005 von Antragstellerinnen/Antragstellern und Kindern, sofern sie nicht österreichische Staatsangehörige sind
- Karten für Asylberechtigte bzw Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellerinnen/Antragstellern und Kindern bzw. Karten für subsidiär Schutzberechtigte bzw. Asylaberkennungsbescheide bei subsidiär schutzberechtigten Antragstellerinnen/Antragstellern und Kindern
- Nachweis über das Pflegeverhältnis bei Pflegeeltern
- Nachweis über ausländische Familienleistungen/Familienleistungen von Internationalen Organisationen
Beim Online-Antrag unter www.meinesv.at oder über FinanzOnline können Sie Dokumente einfach hinzufügen.
Die Krankenkasse kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise (z.B. Mitteilung über den Anspruch auf Familienbeihilfe, Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung der Mutter und/oder des Vaters sowie des Kindes) fordern. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vor der Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse.
Kosten
Die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Sie können auch für bestimmte Monate auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden. Darüber hinaus kann der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch vorzeitig beendet werden.
Ausführliche Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Individuelle Beratung erhalten Sie bei Ihrer Gesundheitskasse. Sie können sich mit Ihren Fragen aber auch an die Infoline Kinderbetreuungsgeld unter 0800 240 014 (kostenlos aus ganz Österreich) wenden.
Weiterführende Links
- Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner (→ BKA)
- Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (→ BKA)
- Informationen rund um das Thema "Kinderbetreuungsgeld" (→ BKA)
- Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in grenzüberschreitenden Fällen (→ BKA)
(z.B. für EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger oder wenn ein Elternteil im EU-Ausland arbeitet oder die Familie im EU-Ausland wohnt)
Rechtsgrundlagen
- Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
- §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- § 54 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
Zum Formular
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