Geburt eines Kindes
1. Februar 2024 2024-02-01 10:13Geburt eines Kindes
Wahlberechtigung – Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind in Österreich grundsätzlich wahlberechtigt bei Gemeinderatswahlen (bzw. in Wien bei Bezirksvertretungswahlen) sowie bei Europawahlen.
Um an Gemeinderatswahlen (in Wien: Bezirksvertretungswahlen) teilnehmen zu können, werden Sie in der Regel von Amts wegen in die lokale Wählerevidenz bei Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen.
Bei Europawahlen müssen Sie, um die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen, einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz stellen. Anlässlich jeder Europawahl wird auf Basis der Europa-Wählerevidenz das aktuelle Europa-Wählerverzeichnis erstellt.
Voraussetzungen
Für die Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz
- müssen Sie einen Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und
- dürfen in Ihrem Herkunftsstaat nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Hinweis
Bei den Europawahlen haben nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger das Recht, wahlweise die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftslandes zu wählen. Bei der Antragstellung auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz in Österreich geben Sie durch Ihre Unterschrift eine förmliche Erklärung ab, dass Sie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen wollen.
Der Antrag auf Erfassung in der Europa-Wählerevidenz ist jederzeit möglich. Die Eintragungen behalten für die Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich (ununterbrochener Hauptwohnsitz) ihre Gültigkeit.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in der die Antragstellerin/der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat
- In Wien: die Magistratsabteilung 62 (→ MA 62)
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Bestätigung der Meldung
- Gegebenenfalls: Nachweis, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaates Sie zuletzt eingetragen gewesen sind
Bei einem schriftlichen Antrag können die Dokumente als Kopie beigelegt werden.
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Zum Formular
Wählerevidenz (Europawahlen) – Antrag auf Eintragung für Unionsbürger/innen (inklusive Europa-Wähleranlageblatt)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres