Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besteht für Arbeitnehmerinnen ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Bei einer Fehlgeburt endet dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach der Fehlgeburt, bei einer Totgeburt endet er nach vier Monaten.
Bei einer Totgeburt kann (wie bei einer Lebendgeburt) eine Kündigung oder Entlassung in Ausnahmefällen erfolgen, allerdings nur nach gerichtlicher Zustimmung. Ebenso bedarf eine Entlassung bis zum Ablauf der vier Wochen nach der Fehlgeburt einer vorherigen gerichtlichen Zustimmung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
(Post.Partner- und Gemeinde-Servicestelle)
gültig ab Montag 20.09.2021
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