Geburt eines Kindes
1. Februar 2024 2024-02-01 10:13Geburt eines Kindes
Allgemeines zum Energieausweis
Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.
Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.
Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.
Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:
Gewerbetreibende in folgenden Sparten
- Baumeisterinnen/Baumeister
- Elektrotechnik
- Gas- und Sanitärtechnik
- Heizungstechnik
- Kälte- und Klimatechnik
- Lüftungstechnik
- Zimmermeisterin/Zimmermeister
- Ingenieurbüros für:
- Bauphysik
- Elektrotechnik
- Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
- Innenarchitektur
- Maschinenbau
- Technische Physik
- Umwelttechnik
- Verfahrenstechnik
- Rauchfangkehrerin/Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
- Hafnerin/Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)
Ziviltechniker
- Architektin/Architekt
- Zivilingenieurin/Zivilingenieur und Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent für:
- Bauingenieurwesen
- Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
- Technische Physik
- Verfahrenstechnik
- Maschinenbau
- Gebäudetechnik
Tipp
Nähere Informationen zu den Bauvorschriften in den Bundesländern befinden sich im Kapitel "Baurecht und Bauordnungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Broschüre "Energieausweis für Wohngebäude in Wien" (→ DIE UMWELTBERATUNG)
Rechtsgrundlagen
- Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz