Geburt eines Kindes
1. Februar 2024 2024-02-01 10:13Geburt eines Kindes
Üble Nachrede
Üble Nachrede ist der Vorwurf
- einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder
- eines unehrenhaften Verhaltens (z.B. Faschist, Rechtsextremist,…) oder
- eines Verhaltens gegen die guten Sitten.
Strafbar ist die üble Nachrede nur dann, wenn sie in einer für eine dritte Person wahrnehmbaren Weise geschieht. Das Opfer der "üblen Nachrede" braucht nicht anwesend zu sein.
Kann die Richtigkeit der Behauptung bewiesen werden, ist die Handlung nicht strafbar.
Für das Delikt der üblen Nachrede ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird die Tat (üble Nachrede) in einem Druckwerk (Zeitung), im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen, wodurch sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (z.B. im Internet), ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vorgesehen.
Meldung an den Betreiber
Wird das Delikt der üblen Nachrede im Internet beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Beitrages in einem Chat- oder Diskussionsforum oder durch das Publizieren eines Beitrages auf einer Website begangen, besteht die Möglichkeit die Rechtsverletzung der Betreiberin/dem Betreiber des Forums bzw. der Internetseite zu melden und die Löschung des entsprechenden Beitrages zu verlangen.
Strafrechtliches Vorgehen
Bei dem Delikt der üblen Nachrede handelt es sich um ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Solche Delikte werden nur auf Verlangen der in ihrer/seiner Ehre verletzten Person verfolgt. Die betroffene Person kann beim zuständigen Strafgericht eine Privatanklage einbringen.
Hinweis
Sofern das Delikt der üblen Nachrede durch eine Jugendliche/einen Jugendlichen begangen wurde, gelten besondere Regelungen. Privatanklagen gegen Jugendliche sind unzulässig. Die Staatsanwaltschaft kann allerdings, wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen geboten erscheint, die Straftat mit Ermächtigung der sonst Anklageberechtigten/des sonst Anklageberechtigten (beleidigte Person) verfolgen.
Rechtsgrundlagen
- § 111 Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion