Gewalt in der Familie
1. Februar 2024 2024-02-01 10:15Gewalt in der Familie
Waisenpension
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.
Betroffene
Waisen
Voraussetzungen
- Bei Tod einer/eines Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit der/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.
- Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein.
Fristen
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben.
Hinweis
Die Frist von sechs Monaten verlängert sich um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise zur Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person.
Achtung
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.
Ausnahme: Wenn der Antrag auf Waisenpension innerhalb von sechs Monaten nach dem 18. Geburtstag oder binnen sechs Monaten ab Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit gestellt wird, entsteht der Pensionsanspruch rückwirkend mit dem auf den Todestag folgenden Tag.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von der/dem Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.
Zuständige Stelle
Jener Versicherungsträger, bei dem die/der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war
Verfahrensablauf
Die Waisenpension muss beantragt werden.
Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich ab dem Tod der/des Versicherten bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Ab dem Alter von 18 Jahren gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:
- Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft der/des Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zum Alter von 27 Jahren. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
- Bei einer Ausübung einer Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz.
- Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.
Erforderliche Unterlagen
Formular "Waisenpension (bis 18) - Antrag" bzw. "Waisenpension (ab 18) - Antrag"
Hinweis
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Witwenpension. Bei Tod
- eines Elternteils: 40 Prozent,
- beider Elternteile: 60 Prozent.
Von der Waisenpension wird trotz Krankenversicherungsschutz kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Für die Monate April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Rechtsgrundlagen
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG).
Zum Formular
- Waisenpension (bis 18 Jahre) - Antrag
- Waisenpension (ab 18 Jahre) - Antrag
- Waisenpension - Informationsblatt (PVA)
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz