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Gewalt in der Familie

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Leben in der Gemeinde Bad Hofgastein

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren im Kurbereich (z.B. Benzinrasenmäher), soweit dadurch störender Lärm verursacht wird

Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

verboten:

  • Montag bis Freitag 
    • 13 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbache

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, die Benützung von Kreissägen sowie Kettensägen mit Explosionsmotoren im Kurbereich

Zeitraum: 1.1 bis zum jeweiligen Schulschluss eines jeden Schuljahres sowie vom 22.9. bis zum 31.12.

verboten:

  • Montag bis Freitag 
    • 13 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

gilt nicht für: Bereich der Bundesstraße 167, mit Ausnahme des Bereiches zwischen der Brücke über die Gasteiner Ache und der Brücke im Bereich des Kirchbaches

Zeitraum: durch den Landesschulrat für Salzburg öffentlich kundgemachten Ferienbeginns für Pflichtschulen im Bundesland Salzburg bis einschließlich 21.9. eines jeden Jahres

  • generelles und obligatorisches Bauverbot im Bereich der Kernzone
  •  Im Bereich der Randzone:
    • Montag bis Freitag 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr
    • Samstag ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Kurbereich sowie außerhalb des Kurbereiches auf den touristisch genutzten Promenaden und Wegen, das sind insbesondere die Achenpromenade und der Höhenweg, so an der kurzen Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Der Leinenzwang gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden).

Kampfhunde und gefährliche Hunde sind immer an der kurzen Leine zu führen.

Das Mitführen oder Freilassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspielplätzen ist verboten.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Verunreinigungen die durch Hunde verursacht werden, sind vom Hundehalter zu beseitigen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Das Benützen von Rundfunkgeräten, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf den Spazier- und Wanderwegen, insbesondere in den Kuranlagen ist verboten.
  • In Gastgärten und vor anderen Betriebsanlagen ist der gewerberechtlich nicht bewilligte Betrieb von Geräten zur Wiedergabe von Musik im Freien verboten.
  • Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen aller Art auf öffentlichen Grünflächen sowie die zweckfremde Inanspruchnahme derselben ist verboten.
  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten is sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso die Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
  • Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hofgastein dürfen im Bereich des Gebietes innerhalb der Ortstafeln "Bad Hofgastein" Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte nicht in der Zeit von 22 bis 7 Uhr an öffentlichen Orten zum Zwecke des Übernachtens aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
    Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.
    Dieses Verbot gilt auch für den Bereich des Parkplatzes im Schizentrum Angertal und für die Gadaunerer Au, das ist das Gebiet südlich des Lafenbaches und östlich der Gasteiner Bundesstraße.
  • Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten, ebenso ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ganzjährig verboten.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

 

Alte Kläranlage an der Bundesstraße

Abfallart: Sperrmüll (alle sperrigen Abfälle, die nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden können: Kartonagen, Styropor, Folien, E-Geräte, EDV-Schrott, Alteisen, Bauschutt - Abholung kostenpflichtig durch den Bauhof möglich - Telefon: +43 6240-27)

Öffnungszeiten:

  • Montag (werktags)
    • 13 bis 16:30 Uhr
  • jeden ersten Samstag im Monat
    • 8 bis 11:30 Uhr

Reinhalteverband Gasteinertal
Unterbergerstraße 20
5632 Dorfgastein

Telefon: +43 6433-7510-0

Abfallarten: pflanzliche Abfälle (für Privathaushalte haushaltsübliche Mengen)

Öffnungszeiten:

  • Dienstag und Donnerstag
    • 8 bis 11 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeindeamt Bad Hofgastein
Kurpromenade 2
5630 Bad Hofgastein

Telefon: +43 6432 6240-0
Fax: +43 6432 6240-40
E-Mail: marktgemeinde@bad-hofgastein.salzburg.at

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 18 Uhr
  • Dienstag, Donnerstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion