Gewalt in der Familie
1. Februar 2024 2024-02-01 10:15Gewalt in der Familie
Versicherungszeiten
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) kennt nur mehr Beitragszeiten und damit nicht mehr die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten.
Diese Beitragszeiten scheinen auf dem Pensionskonto auf und untergliedern sich wie folgt:
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
- Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, unter anderem Zeiten
- der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP) und Pflegekarenz
- des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld
- des Bezugs von Kranken- (→ USP), Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld
- des Präsenz- und Zivildienstes
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:
- Weiterversicherung
- Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
- Selbstversicherung
- Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Opting-in bei geringfügiger Beschäftigung
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
Weiterführende Links
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz