Gewalt in der Familie
1. Februar 2024 2024-02-01 10:15Gewalt in der Familie
Kreditvertrag
- Informationspflichten vor Vertragsabschluss/Angaben im Kreditvertrag
- Maßnahmen des Kreditgebers
- Maßnahmen des Kreditnehmers
Informationspflichten vor Vertragsabschluss/Angaben im Kreditvertrag
Die Kreditgeberin/der Kreditgeber ist verpflichtet, bereits vor Vertragsabschluss kostenlose Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür steht ein verpflichtendes EU-Standardformular bereit (Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz).
Folgende Informationen müssen (auch im Rahmen von Werbung) angegeben werden:
- Gesamtkreditbetrag
- Sollzinssatz
- effektiver Zinssatz
- Laufzeit
- Gesamtbelastung (ausbezahlte Kreditsumme und Kosten)
Anhand dieser vorvertraglichen Informationen können Kreditangebote verglichen werden. Alle Kreditverträge müssen diese Informationen enthalten. Abgesehen davon enthält ein Kreditvertrag Angaben zu den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern, zur Kreditart, zur Anzahl, Höhe und Fälligkeitsterminen der Kreditraten (Rückzahlungsmodalitäten) und zu den notwendigen Kreditsicherheiten.
Bei Liegenschaftskrediten (wenn der Kredit mit einer Hypothek besichert ist oder dem Erwerb einer Liegenschaft dient) bestehen darüber hinausgehende Informationspflichten der Kreditgeberin/des Kreditgebers, die mit einem eigenen EU-Standardformular (→ Europäisches Standardisiertes Merkblatt – ESIS-Merkblatt) zu erteilen sind.
Das Verbraucherkreditgesetz gilt für Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von mindestens 200 Euro. Auch Ratenkäufe sind erfasst. Ausgenommen sind u.a. Kredite, die innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen sind und für die nur geringe Kosten anfallen, z.B. Kreditkartengeschäfte.
Mit Entscheidung vom 13. Juni 2017 stellte der OGH fest, dass eine Zinsuntergrenze im Kreditvertrag ohne eine Obergrenze gesetzwidrig ist. Konsumentinnen/Konsumenten, die in der Vergangenheit zu viele Zinsen gezahlt haben, haben einen Rückzahlungsanspruch.
Maßnahmen des Kreditgebers
Folgende Maßnahmen sind seitens der Kreditgeberin/des Kreditgebers zu treffen:
- Die Bank prüft in einer internen Bewertung die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kredites.
- Die Kreditfähigkeit wird überprüft. Ab 18 Jahren sind Privatpersonen generell voll geschäftsfähig.
- Die Kreditgeberin/der Kreditgeber hat eine Prüf- und Warnpflicht. Vor Abschluss des Kreditvertrages muss die Kreditwürdigkeit anhand ausreichender Informationen (Einkommenssituation, Vermögenslage und Kreditsicherheiten) untersucht werden. Diese Bonitätsprüfung gibt Auskunft darüber, ob die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer als rückzahlungsfähig eingestuft wird. Es besteht die Verpflichtung, die Kreditnehmerin/den Kreditnehmer hinsichtlich der Bonität zu informieren (Warnpflicht).
Fällt das Ergebnis der Prüfungen positiv aus, kommt es in der Regel zu einer Kreditzusage. Mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages verpflichten sich Kreditgeberinnen/Kreditgeber, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Als Gläubigerinnen/Gläubiger vertrauen Kreditgeberinnen/Kreditgeber auf die spätere Gegenleistung laut Kreditvertrag.
Die Banken sind aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht bei jugendlichen Kundinnen/Kunden gesetzlich verpflichtet, vor Erteilung des Kredites die Einkommensverhältnisse der/des mündigen Minderjährigen, insbesondere im Hinblick darauf, ob durch dieses Bankgeschäft eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse der/des Jugendlichen hervorgerufen wird, sorgfältig zu prüfen. Mündige Minderjährige, die regelmäßige Einkünfte aus eigenem Erwerb (z.B. Lohn oder Lehrlingsentgelt) beziehen, können ohne vorherige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters einen Kredit aufnehmen, sofern durch die Kreditraten die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist.
Hätte ein Rechtsgeschäft der Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedurft und ist diese jedoch nicht erteilt worden, so ist die/der (inzwischen) volljährig gewordene Minderjährige nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn sie/er zur rechtswirksamen Anerkennung schriftlich aufgefordert wurde und sodann aufgrund dieser Aufforderung freiwillig schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Wenn die Bank die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen auffordert, das Rechtsgeschäft als rechtswirksam anzuerkennen, muss sie ihr/ihm dafür eine angemessene Frist setzen.
Maßnahmen des Kreditnehmers
Folgende Maßnahmen sind seitens der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers zu treffen:
- Vor Abschluss eines Kreditvertrages sollten mehrere Angebote eingeholt und verglichen werden. Der Kredit mit den günstigsten Konditionen wird ausgewählt. In Beratungsgesprächen mit der Bank werden die möglichen Kreditvarianten, deren Kosten, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten geklärt.
- Vor Abschluss eines Kreditvertrages ist es notwendig, einen persönlichen Haushaltsfinanzplan zu erstellen. Darin werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Abzüglich einer Sicherheitsreserve wird daraus das frei verfügbare Einkommen berechnet. Anhand dieser Berechnung kann festgestellt werden, wie hoch die monatliche Kreditratenzahlung maximal sein darf. Ebenso miteinzubeziehen sind mögliche Veränderungen der eigenen wirtschaftlichen Situation.
Mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages verpflichten sich Kreditnehmerinnen/Kreditnehmer, den Kreditbetrag plus Kreditkosten bis zum Kreditlaufzeitende zu den festgelegten Kreditraten zurückzuzahlen. Sie werden somit zu Schuldnerinnen/Schuldnern. Wenn die Kreditverpflichtungen nicht erfüllt werden können, wird der Kredit fällig gestellt, d.h. es entstehen Zusatzkosten durch Mahnungen, Gerichts- und Anwaltskosten sowie erhöhte Zinsen.
Weiterführende Links
- Gerichtssuche (→ BMJ)
- Informationspflichten bei Kreditverträgen/Angaben im Kreditvertrag (→ BMSGPK)
- Bonitätsprüfung (→ BMSGPK)
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
- Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz