Gewalt in der Familie
1. Februar 2024 2024-02-01 10:15Gewalt in der Familie
"Genossenschaftswohnungen"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
"Genossenschaftswohnungen" werden von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet und ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen. Um eine "Genossenschaftswohnung" mieten zu können, ist es notwendig, Mitglied der Genossenschaft zu werden. Darüber hinaus errichten und vermieten aber auch gemeinnützige Gesellschaften Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen.
Bei gemeinnützigen Wohnbauten fällt oftmals ein sogenannter "Finanzierungsbeitrag" an. Dabei handelt es sich um einen (mietzinsmindernden) Grund- und/oder Baukostenbeitrag, der je nach Alter, Lage und Größe der "Genossenschaftswohnung" variieren kann, nach Beendigung des Mietverhältnisses mit einer jährlichen Abschreibung von einem Prozent aber zurückbezahlt wird.
Wie kommt man zu einer "Genossenschaftswohnung"?
Normalerweise melden Sie sich für eine im Bau befindliche Wohnung an. In diesem Fall muss mit einer entsprechenden Wartezeit gerechnet werden. Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, in eine frei werdende ältere "Genossenschaftswohnung" einzuziehen. Solche Wohnungen stehen aber nur selten zur Verfügung.
Tipp
Um sich über das Angebot neuer oder im Bau befindlicher "Genossenschaftswohnungen" zu informieren, wenden Sie sich direkt an gemeinnützige Bauvereinigungen.
Voraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen für wohnbaugeförderte "Genossenschaftswohnungen" sind länderweise unterschiedlich geregelt. Hier soll nur beispielhaft aufgezählt werden, welche Voraussetzungen möglicherweise erfüllt sein müssen.
- Staatsbürgerschaft
- Österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger oder
- EU-Bürgerin/EU-Bürger oder
- EWR-Bürgerin/EWR-Bürger oder
- Nicht-EU-Bürgerin/Nicht-EU-Bürger mit Aufenthaltsgenehmigung oder
- Flüchtling nach Genfer Konvention
- Altersgrenzen
- 18 Jahre (eine Anmeldung ist aber bereits ab 17 Jahren möglich)
- Einkommensgrenzen
- Die Summe der Nettoeinkommen aller miteinziehenden Personen muss sich zwischen einer bestimmten Höchstgrenze und einer Mindestgrenze bewegen.
- Die Wohnung darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden
Erforderliche Unterlagen
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bzw. EWR/EU-Pass oder Flüchtlingsnachweis)
- Geburtsurkunde
- Reisepass
- Sozialversicherungskarte
- Aktueller Einkommensnachweis
- Heiratsurkunde (wenn verheiratet)
Hinweis
Es können noch weitere Unterlagen notwendig sein.
Kosten
- Einmaliger Finanzierungsbeitrag (Grund- und Baukostenbeitrag)
- Monatliches Entgelt (Mietzins)
Zusätzliche Informationen
Zur Finanzierung des Grund- und Baukostenbeitrags können Sie beispielsweise in Wien unter bestimmten Voraussetzungen um ein Eigenmittelersatzdarlehen ansuchen. Auf unserer Seite "Förderungen und Finanzierungen" finden Sie eine Linkliste zu den zuständigen Behörden in allen Bundesländern.
Weiterführende Informationen
- Adressen gemeinnütziger Bauvereinigungen (→ GBV)
- Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen (→ AK)
- Eigenmittelersatzdarlehen (→ Stadt Wien)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft