Gewalt in der Familie
1. Februar 2024 2024-02-01 10:15Gewalt in der Familie
Allgemeines zur Witwerpension
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner.
Hinweis
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension beantragt werden.
Die Witwenpension/Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der/des Hinterbliebenen eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllen ganz bestimmter Voraussetzungen ist allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte anspruchsberechtigt.
Anspruchsvoraussetzungen
- Eine Pension gebührt der Witwe/dem Witwer bei Tod einer/eines Pensionsversicherten bzw. einer Pensionsbezieherin/eines Pensionsbeziehers.
- Es muss eine Mindestversicherungszeit der/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.
Die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für eine Witwenpension/Witwerpension gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die/der Verstorbene bereits Anspruch auf eine Pension hatte.
Die Voraussetzung für eine Witwenpension/Witwerpension ist gegeben, wenn unabhängig vom Lebensalter der/des Verstorbenen am Pensionsstichtag
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung (ohne bestimmte zeitliche Lagerung) oder
- mindestens 300 Versicherungsmonate (mit Ausnahme von Ersatzmonaten vor dem 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung vorliegen.
Liegt der Stichtag vor dem 50. Geburtstag, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) vorliegen. Bei einem Stichtag nach dem 50. Geburtstag ist zusätzlich zu den zitierten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erforderlich. Die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zu 360 Kalendermonaten.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt der Witwe/dem Witwer eine Abfindung als einmalige Leistung.
Achtung
Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwenpension/Witwerpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 235, 236, 257, 265 und 269 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 120, 135, 146 und 148a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- §§ 111, 126 und 139a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz