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Gewalt in der Familie

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Leben in der Stadt Kapfenberg

Hinweis

Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 15 Uhr

verboten: 

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 15 Uhr

verboten: 

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Verordnung der Stadt:
Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.

Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.

Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.

Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.
  • Die Verunreinigung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten mit Schmutz, Unrat und Ungeziefer ist verboten.
  • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist im Stadtgebiet von Kapfenberg verboten.
  • Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von verbauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen, vorhandene Nester und Eier sind zu entfernen.
  • Der Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im ausgewiesenen Bauland und die in diesem eingeschlossenen und angrenzenden Spiel- und Parkflächen verboten. Das ausgewiesene Bauland ergibt sich aus dem jeweils gültigen Flächenwidmungsplan.
    Dieses Verbot besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung für Betrieb oder Anlage, gegebenenfalls für Betrieb und Anlage, vorliegt.
  • Lärm und Staub verursachende Hausarbeiten, wie das Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. sowie Lärm verursachende Tätigkeiten, wie Glasmüllentsorgung, im Freien dürfen nur an Werktagen und zwar am Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 15 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Arbeiten verboten.
  • Besonders staubintensive Hausarbeiten, wie das Entstauben von Bodenreinigungsgeräten (Teppichrollern, Besen, Mops), Bodenteppichen, Fußabstreifern, Hundematten udgl. dürfen in keinem Fall von Balkonen, Loggien und Fenstern aus erfolgen.

Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
Mürztaler Saubermacher Straße 1
8605 Kapfenberg

Telefon: +43 598 003 560
Fax: +43 598 003 598

Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).

Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.

Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 16 Uhr
  • jeden ersten Samstag im Monat
    • 8 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Kapfenberg
Koloman-Wallisch-Platz 1 
8605 Kapfenberg                           

Telefon: +43 3862 225 010
Fax: +43 3862 225 012 090
E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at

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Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
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