Gewalt in der Familie
1. Februar 2024 2024-02-01 10:15Gewalt in der Familie
L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Hinweis
Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.
Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.
Voraussetzungen
Für die Bewerberin/den Bewerber:
- Erforderliches Mindestalter: 15,5 Jahre
- Ärztliches Gutachten
- Nachweis über die Durchführung der theoretischen und praktischen Grundschulung sowie der theoretischen Einweisung in einer Fahrschule
- Bei minderjährigen Bewerberinnen/minderjährigen Bewerbern: Zustimmung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten, wenn diese/dieser nicht selbst die Begleitperson ist
Für die Begleitperson(en):
- Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
- Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
- Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
- Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber
Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.
Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.
- In Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)
Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.
Verfahrensablauf
Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
Für die Begleitperson(en):
- Eventuell Führerschein
- Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
- Zulassungsschein
- Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
- Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
- Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
- Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung
Für die Bewerberin/den Bewerber:
- Bestätigung der Fahrschule → (WKO) über die Absolvierung der theoretischen und praktischen Grundschulung sowie über die theoretische Einweisung
- Bei minderjährigen Bewerberinnen/minderjährigen Bewerbern: Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten
Für das Ausbildungsfahrzeug:
- Zulassungsschein
- Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist
Hinweis
Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.
Kosten
Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.
Rechtsgrundlagen
- § 19 Führerscheingesetz (FSG)
- Führerscheingesetz – Vorgezogene Lenkberechtigungsverordnung (FSG-VBV)
Zum Formular
Zustimmungserklärung für Übungs-/Ausbildungs-/Prüfungsfahrten
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie