Die Person, bei der die Kinder leben, hat grundsätzlich auch Anspruch auf die Familienbeihilfe. Stellen Sie den Antrag an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.
Über weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten von staatlichen Stellen informieren Frauenberatungsstellen sowie Familienberatungsstellen oder Jugendämter.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
(Post.Partner- und Gemeinde-Servicestelle)
gültig ab Montag 20.09.2021
Mo-Fr 08:00 bis 16:00 Uhr
(Ferien-Öffnungszeiten – Herbst-, Weihnachten-, Energie-, Oster- und Sommerferien:
Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr)